Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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8. 38. Die örtliche Geltung der Handelsrechtssätze. 275

Nur macht sich hier die einem umfassenderen Handelsverkehr sehrnatürliche, weil der Sicherstellung des einzelnen Rechtsverhältnissesgünstigere Tendenz bemerkbar, wenigstens die besondere Handlungs-fähigkeit, namentlich die Wechselfähigkeit, nach dem Rechte des Ver-tragsortes zu bemessen'").

Soweit nun ein der richterlichen") Cognition unterliegendesRechtsverhältniß nach fremdem Rechte, eines anderen Gerichtsbc-zirkes, Landestheiles, Staates, zu beurtheilen ist, hat der Richterdasselbe zur Anwendung zu bringen, falls nicht durch dessen Anwen-dung ein nach den Gesetzen des Inlandes für unerlaubt oder un-sittlich geltendes Verhältniß im Jnlande verwirklicht werden würde '^).

Hinsichtlich der Ermittelung") des fremden Rechts

o.ä muvieip. 50, 1- Vgl. Kierulff, Theorie. S. 122128) an einemOrte aufgeschlagen habe, von welchem er jederzeit ausgewiesen werdendarf/ ist freilich nicht leicht anzunehmen, wo jedoch trotzdem Thatsache undAbsicht der dauernden Niederlassung unverkennbar vorliegen, muß auchdas Recht dieses Ortes maßgebend seiu. Der weitere NützlichkcitsgrundBar'S, daß mit seiner Annahme die Schwierigkeiten bei mehrfachem Do-micil vermieden würden, fällt mit der unerwiesencn Voraussetzung, daßein mehrfaches StaatsbRgerrccht bez. mehrfacher Wohnsitz mit Wohnrechtundenkbar seien. Die Staatsangehörigkeit soll auch im Denlschen Rechtentscheiden nach F. Roßhirt (Archiv f. civil. Prariö Bd. 4g S. 311334), welcher darauf hinweist, daß in neueren Staatsverträgen und iu demGesetzentwurf der Nürnberger Commission f. die Nechtöhülfc in bürger-lichen Rcchtsstrcuigkcitcn dieser Grundsatz anerkannt sei. Ebenso Bürgert.Gcsetzb. f. das Königreich Sachsen §. 7. - s. jedoch §. 17. Vgl. Sie-benhaar, Commentar I. S. 3339.

10) D. W. O. Art. 84 S. 2. Allgemein: A. L. R. Einleit. §. 34. 3S. II. 8.§.931.932. A.G.O. I. 1 §. 6. (Ocsierr. Gesetzbuch §. 35. 36?) Sächs.Gesetzb. §. 8, und Siebenhaar S. 39 sf. Württemb. Entw. 998, dasEnglisch -Nordamcrikanischc Recht: Story Z. 75 ff. 319, I!snt I.set. 39(II. S. 605 ff.), Westlake Nr. 401 ff. Vgl. auch earciessus Nr. 1483.Bar Z. 4255, bes. §. 45. Schmid §. 3. 4.

11) Mitunter geschieht die Regelung, wenigstens provisorisch, auch durch uicht-richterliche Personen. So die Neguliruug der Havaricgrosse durch Dis-pacheure. Vgl. Voigt im N. Archiv f. Handelsr. I. S. 210 fs. 293 fs.IV. S. 114 sf.

12) Bar §.33. WindschcidPandcktenrcchtZ.35. Not.2.Sächs.Gesetzb.§.18.19.

13) Haimerl, Zcitschr. f. Ocsterr. Rechtsgelehrs. 1833. II. S. 281 ff. Mit-termaier, Archiv f. civil. Praxis 18. S. 67 fs. Schässncr §. 159

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