Cap. I, Grundbegriffe. § 40. Der Handel. 287
schaftlichcn Standpunkte aus, der logische und der geschichtliche Be-griff des Handels einander nicht vollkommen decken, und wie daspositive Handelsrecht, wo es versucht durch Feststellung des Kreisesder Handelsgeschäfte das Gebiet des Handels für seinen Zweck zubegrenzen, ohne festes inneres Princip nach mannigfachen Zweck-mäßigkcitSrücksichten zwischen dem engeren geschichtlichen und demweiteren logischen Begriff des Handels zu schwanken Pflegt.
Die nachfolgende Erörterung, von wirtschaftlichen Begriffenauf Grund der gegenwärtigen Zustände ausgehend, soll versuchen,den Gang der geschichtlichen Entwickelung zu veranschaulichen, undfür das Verständniß des geltenden Rechts eine sichere Grundlage zugewinnen. —
Der Begriff Handel setzt voraus die Begriffe: Gut, Umlaufund Verkehr, Werth').
Güter, d. i. zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse brauch-bare Dinge, sind:
1) Die Sachen, oder die körperlichen Dinge, Sachgüter. DasRecht erfaßt dieselbe nach der an ihnen bestehenden WillenSherr-schaft: Eigenthum, dingliche Rechte an fremden Sachen, Besitz.
2) Persönliche Kräfte und Fähigkeiten, welche sichäußerlich bethätigen. So die mechanische Arbeitskraft, die technischeFertigkeit, die Geschäftskenntniß, wissenschaftliche und künstlerischeFähigkeiten.
Rechtlich erscheinen sie als Eigenschaften der Person, welchean sich und in ihrem sichtbaren Ergebniß ^) rechtlich geschützt werden.
3) Verhältnisse zu anderen Personen, welche Leistun-gen derselben nur thatsächlich erwarten lassen — wie Kundschaft(aLlialanclage, clisntelö), Geschäftsverbindung, Credit^), — oder zuLeistungen derselben berechtigen: Forderungen. Aus Kundschaft,Geschäftsverbindung und Credit — thatsächlichem oder rechtlichem —entnimmt die Firma ihre Eigenschaft als Gut.
1) Das hinsichtlich der Klassifikation der Güter im Folgenden aufgestellte Sy-stem schließt sich in der Hauptsache an Noscher I. §, 3 an, vgl. auchSchaffte §, 9 ff-, indessen unter Berücksichtigung der rechtlichen Erschei-nungsform der Güter.
2) So namentlich das s. g, geistige Eigcnthnm an Schriften, musilalischenKompositionen, ^unstwerte», Ersinduugeu ?c.
3) Wo derselbe nicht aus einem krcditvcrsprcchcn beruht.