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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

4) Vermögensgesammtheiten, aus den vorstehenden Gü-tern zusammengesetzt, gleichviel ob das gesammte Vermögen einer Per-son, oder ein abgegrenzter Vermögenstheil, wie das Handlungsver-mögen, die s. g. Handlung'').

Diese Güter sind zum Theil schon für den Einzelnen vorhan-den , zum Theil erst durch seine Beziehungen zu Anderen gegeben.Die Nothwendigkeit dieser gegenseitigen Beziehungen um der gegen-seitigen Ergänzung der Bedürfnisse willen erzeugt den Austauschder Güter: den Güterumlaus. Er heißt Verkehr (coniinsr-oinin) nach seiner subjectiven Beziehung: indem er die Menschendurch gegenseitige Leistungen, einzelne Austauschakte, verbindet; Um-satz: sofern man nur die einzelnen Verkehrsakte in Betracht zieht;Absatz: sofern man nur den Uebergang deö Gutes ins Auge faßt°).Der einfachste Umsatz findet statt direct zwischen Erzeuger (Produ-cent) und Verbraucher (ConsumenN ^ verwickelter ist derselbe, fallsder Erwerber nicht der Verbraucher, der Veräußerer nicht der Er-zeuger ist, falls an die erste Production sich eine weitere Produk-tion, an die erste Konsumtion eine weitere Consumtion knüpft, oderwo der Umsatz durch Dazwischentreten eines oder gar mehrerer Drit-ten vermittelt wird.

Als gleichbedeutend mit Umlauf, Verkehr, Umsatz wird mitun-

4) Es gibt Rechte an einer Handlung und auf eine Handlung, einsprechenddem Rechte an einem Vermögen und auf ein solches, z. B, dem Erbrecht.Von diesen Güterklassen (res) erkennt das Römische Recht die dinglichenRechte im engeren Sinne, die Forderungen und das Erbrecht als unkör-perliche Güter (iss inoorpo>!r1es> an, im Gegensatz zu den Sachgülern>/<Z3 corpoi-glss), bei welchen das Recht den Gegenstand vollständig deckt,also denjenigen, deren Eigenthümer man ist. Die eigene Sache wird, ver-möge dieser Jdenlificirung des Rechts (Eigenthums) mit dem Gegenstand,als die eine Güterklasse den Rechten als der zweiten Güterklasse entgegen-gestellt. §, 1. 2. 5. äs red. iriLorpois,!. (2, 2). Ssins II. 1214. Dierichtige Auffassung insbesondere bei Unger, System des Oesterr. Privatr.I. S. 3S6 ff. und den dort Not. 16 Eitirten. Windscheid, Pandekten8- 42.

5) Stein, Lehrbuch S. 210 ff. Vgl. über den Begriff des Verkehrs nament-lich Carey, Die Grundlagen der Socialwissenschaft, Deutsch v. Adler.Bd. I. 1863. S. 2S0 und das ganze esp, 8.