Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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294 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

thümer, der eine Haide urbar macht, ja auch nur seinen Acker baut,speculirt; wer ein Landgut pachtet, speculirt, und in der Regel auchder Eigenthümer, der es verpachtet, weil er von der Verpachtungeinen höhcrn Ertrag erwartet als von der eigenen Bewirthschaftnng.Wer Vieh kauft, um mit dem Dünger das Feld zu befruchten unddas Futter seines Grundstücks zweckmäßig zu verwenden, speculirt.Der Fabrikant, der Handwerker, welcher den Arbeiter oder Gesellenum Lohn dingt, speculirt, wie der Arbeiter oder Geselle, welcher sichverdingt. Der Schriftsteller, der Künstler, der Lehrer, Arzt, Geist-liche, ein Jeder, welcher die Bethätigung seiner geistigen Fähigkeitzum Gegenstand des Erwerbs macht, speculirt. Wer Handel treibt,speculirt, allein nicht die Spcculation an sich, sondern die Art der-selben: die Gcwinnerzielung durch Vermittelung'") scheidet den

und mit ihm die meisten Französischen, wie zahlreiche Deutsche Schriftstellerneuerdings wieder N.Koch in Busch's Arch. I. S 442fs. Voigtel,ecxZ.S.4S5ss. und Gesetzgeber, den unmöglichen Versuch, den Begriff nnd Kreis derHandelsgeschäfte dnrch das Merkmal der Spekulation zu begreuzen. ^I^n-äst, wiewohl er diese Unmöglichkeit einsieht IV. Nr. 2043, verfällt in dengleichen Fehler: IV. Nr. 2012. So wird um der Spekulation willen alsHandelsgeschäft angesehen die Miethe znr Vermiethung; ferner der Fabrik-betricb: Der Fabrikant specnlire ans die Vermiethung seiner Arbeiter nndMaschinen nicht der Handwerksbetrieb, weil der Handwerker nur seineArbeit vermiethe; der Ankauf vou Geräthschaften, Kohlen u. dgl. zurVerwendung im Geschäftsbetrieb, weil aus die Wiedererstattung dieser Aus-lagen in dem Preise der Waaren und Fabrikate speculirt werde; dasTranSportgcschäft, weil der Unternehmer die Transportmittel ankaufe, umsie mit Vortheil zu verwerthen u. dgl. m.16) Für den f. g.eigentlichen" Handel (Z. 41) ist dies in der DeutschenDoctrin längst anerkannt, z. B. Motive zum R.H.G.B. S. 6. 7. Thöl§. 1. 12. nicht für den Handel überhaupt. Zwar bezeichnet Thöl§. 1 auch die Geschäfte des s. g. uneigentlichen Handels als Vermitte-lungSgcschäfle, gleichwohl verneint er S. 77. 78 ausdrücklich, daß sich fürdie Gesammtheit der Posilivrechtlich anerkannten Handelsgeschäfte ein theo-retischer Grundgedanke finden lasse. Vgl. auch Prot. der Nürnb. Confe-renz S. 1284. Ebenso scheinen zwar die Motive zum Preuß. Entw.S. 4 hierin ganz allgemein das Charakteristische des Handels zu setzen,allein im Folgenden wird an Stelle dieses Criterinms überall der unzu-reichende Gesichtspunkt der Speculation herangezogen, z. B. S, 6. 7.101 ss. In dem Commissionsbericht des Preuß. Herrenhauses zum Preuß.S.G. (Bornemann) wird richtiger bemerkt,Bei den Nürnberger Be-