Cap. I. Grundbegriffe. §. 41. Geschichtl. EntWickel, des Handelsbegriffes. 299
rechtlich fähiges Gut — nicht allem ein Sachgut 2°). Je weiter sichdas Netz des Verkehrs spannt, um so mehr Güter werden Gegen-stand des Austausches und, in Folge der diese Vcrkehrserweitcrungbedingenden oder begleitenden quantitativen wie qualitativen Aus-dehnung des Handels, zu Ä5aaren.
geschichtliche Entwickelung des Handelsliegrisses.§. 41.
Die Vermittelung, welche das Wesen des Handels ausmacht,kaun sein eine einfache oder eine potencirte: eine Vermittelungdes Handels; sie kann den rechtlichen oder nur den thatsäch-lichen Austausch zum Gegenstand haben; sie kann Sachen oderauch andere Güter umfassen.
Nach diesen Gesichtspunkten lassen sich in der geschichtlichenEntwickelung ves Handelsbegriffs wesentlich drei'Stadien unterschei-den.
I. Die einfachste und älteste Art des Handels betrifft denUmlauf der Sachgüter ihrer Substanz nach. Es werden Sa-chen eingekauft bez. eingetauscht, um in der gleichen Gestalt — inwesentlich unveränderter Form — an den Consumenten, an einenweiteren Producenten oder Vermittler mit Gewinn veräußert zuwerden. Von dieser ursprünglichsten wie wichtigsten Erscheinungs-form des Handels gehen die üblichen') Begriffsbestimmungen des
ollg, I. Rr. 88. Aerx sst Species ipss, HUSS emitur vsoZiturve. DieSklaven begreift der Römische Sprachgebrauch nicht unter wsrx, wenn-gleich sie feilgeboten werden. I. 207 rZs V. S, (60, 16).25) So die meisten Not. 24 genannten Schriftsteller, insbesondere Thöl, wel-cher überdies den Begriff Waare auf den eigentlichen (Kanf- bez. Tausch-)Handel beschränkt. Weiter wohl Rau bei Ersch und Gruber, Bracken-höft, Röscher, Noback a. a. O., Nöhrich, Abriß der Handelöwissen-schaft, S. 3. vupin bei 8ire^ 36. 1, 839. ?s,rässsus I. Nr. 9.Nasse, II. Nr. 1386 ff. Einzelne Schriftsteller verlangen überdies Han-delswürdigkeit, d. h. gewisse Eigenschaften, vermöge deren eine Sache alsWaare erscheine. So Büsch I. S. 122 ff. Baumstark §. 322. No-back S. 7. Röhrich S. 4. Dagegen gut Thöl S. 74. Ueber Im-mobilien s. unten H. 41 a. E.1) Handel gleich Kaushandel, Handelsmann gleich Kaufmann. In den Rö-