Cap. I. Grundbegriffe. §. 41. Geschichll. EntWickel, des HandelsbcgriffeS^ Z01
zeichnet 2). Ein Gut kann ohne jede Ortsveränderung Waare wer-den.
Da an den Güterumlauf sich nothwendig ein Werthumlaufknüpft, so bildete sich auch für diesen frühzeitig eine vermittelndeThätigkeit aus, welche die Ausgleichung zwischen dem Ueberschuß anbaarcm Gelde und Credit einerseits und deren Bedarf andererseitsbesorgt, und gleichfalls als Handel: Bank- und Wechsel Handelbezeichnet ward. Daher schon in ältester Zeit der Wechsler undBanquier als steter Begleiter des Waarenhändlers erscheint'") undselbst Handelsmann heißt^).
2) Wie, nach Verri, Lcwlnjs,, Ouuo^er, beiläufig schon bei Lekei'.ia §. 1.q. 1. Nr. 73, Nasse I. Nr. 11. 1332, neuerdings wieder Dankwardt,Nationalökonomie und Jurisprudenz, Heft 3. S. 12 ff.: Handel heißtdie gesammte Thätigkeit, welche dazu dient, die Producte an die Consu-menten zu transportiren.
3) Der phönicische und griechische 7-on?7k5->>??, der Römische srAentsrius undllumniulurius, der italienische ca^npsor oder banclisrius, der DeutscheWechsler. Vgl. Movers, Phönicier II. 3. S. 116 ff. Herrmann,Griechische Alterthümer §. 4g. Becker-Marquard, Rom. Alter-thümer 2. S. S3 ff. In Rom scheint das Griechische Argentarienwe-sen in der ersten Hälfte des fünften Jahrhunderts der Stadt eingeführtzu sein: Voigt, Das.jus eivils S. S83 ff., in den Provinzen betriebennamentlich die seMtes das Geldgeschäft unter der Bezeichnung nv^olis-torss. Ueber die campsores f. namentlich Wiener, Wechsclrechtliche Ab-handl. S. 11 ff., über die Wechsler in Deutschland f. Arnold, Ver-fassnngsgeschichte der Deutschen Freislädte. I. Falke, Geschichte des Deut-schen Handels. I. S. 277 ff., II. S. 377 ff. M. Neumann, Geschichtedes Wechsels im Hansagebiete. S. 133 ff.
4) Schon der eanon. vjieisns <e. 11. §, 3 t?. 0. 88) stellt den Geldhändler(usurkrius) zn den msrcatcirizs: Ilncls super omues msreatorssplus malsclictus est usurarius. — Gleichwohl trug die Theorie an-fänglich Bedenken, den gleichen Schritt zu thun, damit nicht der an
. sich erlaubte Waareuhandel mit dem von der Kirche hart verpöntenGeldhandel zusammengeworfen werde. Mit der Anerkennung des Gel-des als Waare — so schon Ltrac v ir o, I. Nr. 67. 75 — 78 — wardie Canonistische Anschauung von der Unproductivilät des Geldes unddamit von der Unzulässigkcit alles ZinsennehmenS principiell erschüttert.Vgl. auch Endemann, Die nationalökonomischen Grundsätze der cano-nistischen Lehre S. 81 ff. Die Späteren rechnen daher den Banquier