Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

II. Die Gesammtheit der Geschäfte des Kauf- (Tausch-), Bank-und WcchsclhandclS mag man als den eigentlichen Handel, denHandel im engeren Sinne bezeichnen. Denn mit der Ausdehn-ung und inneren Entwickelung des Handels bilden sich für dessenBedürfnisse immer zahlreichere, zum Theil ursprünglich von demeigentlichen Handel ungesonderte ^) , Hülfsgeschäfte aus, welcheeben darum gleichfalls der Handelssitte unterliegen. Es ist wenigPassend, sie als uneigentlichen'Handel zu bezeichnen, allein durchihren Hinzutritt entsteht ein weiterer Begriff des Handels«).

schlechthin zu den Kaufleuten, ^nsslclus clise. gen. Nr. 53. Ug,r-Huarä lid. I. e. 7, 5lr. 7 16, Veillodter o.sp. I. §. 3,, auch Seae-eia 8- I- g. 6. 5lr, 52. q. 6. Nr-. 7 17., welcher gut zeigt, wie das Wcch-selgcschäft aus einem bloßen Hülfsgeschäft des Waarenhandels ein selbst-ständiger Handelszweig geworden ist. In den Gesetzen werden wohl dieWechsler und Banquiers besonders neben den Kauf- und Handelsleutenaufgezählt vorzüglich auch aus oem Grunde, weil das Bankgeschäftnicht züuflig, wenngleich mitunter, wie in Frankreich , conccssionsvflichtigzn sein Pflegte aber auch unter diesen begriffen. Z. B. Orclcmnancecln comilieres v. 1673. tit. I. art. 6. 11. tit, »l. ard. 1. 3 7. tit. IV.ait 13. tit. VI. art>. I. 2. tit. VII. art. 1. u. a. a. O. Noch die Preuh.Wechselordnung v. 1751. s,rt. 2 nenntBanquiers, Kauf- und Handels-leute" , aber schon das Allg. Preuß. L.R. II. 3. §. 476 definirt:Werden Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft treibt,wird Kaufmann genannt." vgl. 8- 462. Gleichwohl pflegt die neuereDeutsche Doctrin den Geld- und Wechselhandel zu den Hülfs- oder Ne-bengcschäftcu, zum uneigentlichen Handel zn zählen, z. B. auch Thöl§. 13. Nur Pöhls §. 31 bezeichnet den Banquier als wirklichen Kauf-mann, weil Geldhäudler; Brinckmann K. 2 nimmt in seiner, freilichauch den uneigentlichen Handel umfassenden Definition des Handels dieErmöglichnug zc. der Werthausgleichuug auf; Bluhme, EncyclopädieK. 536 stellt die Geldgeschäfte und Waarengcschäfte den Hnlfsgeschästengegenüber; Eichhorn §. 386: Eigentlicher Handel WechselgeschäftHülfsgewerbc. Selbst Stein S.214 ff. scheidet noch das Geld- und Cre-ditgeschäft vom Handel.

5) Z. B. das Trausportgcschäst. Ursprünglich fuhr der Kaufmann auf eige-nem oder gemiethetem Fahrzeuge selbst mit seinen Waaren umher.

6> Es kommen dafür vor die Ausdrücke: Hülfsgeschäfte oder Hülfsgewerbe, Ne-bengeschäfte, uucigentliche Handelsgeschäfte. Sie bilden, allein oder mit denGeschäften der Kategorie III, denuueigentlichen" Handel (doch selbst dies nach