Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. -N. Geschichtl. Cutwickel. des HandclSbcgriffeS. ZYZ

Dahin gehören: 1) Die Transportgeschäfte zu Landeund zu Wasser, welche gleichfalls an sich VennittelungSgcschäftesind, nicht dcö rechtlichen aber doch des thatsächlichen Umlaufs, derOrtsvcrändcrung der Güter und alle Gcsä'äftc, welche diesemTransport dienen oder durch ihn hervorgerufen werden, wie der Bau,der Kauf, die Miethe, Ausrüstung, Reparatur von Frachtschiffen,die Anschaffung von Schifsöproviant, die Bodmerci, Haverei, Ber-gung, die Verträge mit den Lootscn u. dgl.

2) Die Vermittelungsgcschäfte für den Abschluß unddie Ausführung der Geschäfte des eigentlichen Handels und derTransportgcschäftc, wie die Mäkler-, Agentur-, Commissions-,Speditionsgeschäfte, somit potencirte Vermittelungs-geschäfte. Der Commissionär tritt äußerlich sogar als Eigenhänd-ler auf.

3) Geschäfte, welche die Sicherung oder Erleichterung deseigentlichen Handels oder der Hülfsgcschäfte bezwecken, wie Assccu-ranzcn, Darlchns-, Pfand-, Bürgschafts-, Gesellschaft-?-, Nhcdcrci-Vcrträge, Bevollmächtigung zu Handclszwccken, Dienstanstellungcnim Handlungshause, Anschaffungen von Geräthen oder Verbrauchs-stoffen für den Handelsbetrieb u. dgl. m.

Alle diese Hülfsgcschäfte^) können als Bestandtheil eines auf

Thöl §, 1. 12. 1?> nur particularrechtlich), mit den eigentlichen Handels-geschäften deir Handelim weiteren Sinne." Die Unterscheidung selbst istseit Büsch I. S. 6. 260 ss. in der Deutschen Docrrin die herrschende.Auch Ug.38s I. Nr. 10. 11. Die Unterscheidung verwerfen Pöhls §. 1.Brinckmann §. 1. 2. doch nur indem sie dieselbe in die Definition desHandclsbegriffs selbst aufnehmen.

7) Thöl S. 85.

8) Die rechtliche Anerkennung dieser Hülfsgeschäfte als Handelsgeschäfte zeigtsich geschichtlich insbesondere in der Ausdehnung der Jnriödiction der Han-dels-, Markt- und Meßgerichte auf die aus solchen Geschäften entstehen-den Streitigkeiten, und durch diese Ausdehnung ward zugleich die Bildungund Befestigung eigenthümlicher Nechtsgrundsätze für diese Geschäfte beför-dert. So schon srüh in Italienischen wie Deutschen Statuten und Ge-setzen, unter mehr oder minder vollständiger Aufzähluug der außer demeigmüicheu Waaren- und Geldverkchr der Cognition der Handelsgerichteunterliegenden Geschäfte, sehr häufig mit einer Generalclansel am Schlüsse,wie in der Leipziger Handelsgerichtöordnuug v. 1682 o,rt. 2, welcher be-