Cap. I. Grunobegrifse, 41. Geschichtl. Kulwickel. des HandclöbegriffcS. ZYZ
III. Unter dcn genannten Hülfsgeschäften des eigentlichen Han-dels zeichnen sich die wichtigsten durch eine eigenthümliche Vermit-telungstendenz aus, und dcn Gegenstand dieser Geschäfte bildet nichtmehr die Substanz der Sachgüter, sondern die Gewährung der Pro-ductivdienste von Sachen (z. B. bei der Vermiethung von Schiffen,beim Darlchn) oder von persönlichen Leistungen (Transport-, Com-missions-, Speditionö-, Mäkler-, Agentur-Geschäfte, Svcietäts- undDicnstverträgc). Auch bei zahlreichen Bankgeschäften bilden den Ge-genstand deö Geschäfts eigene Leistungen oder die Rechte auf fremdeLeistungen (Forderungen). Indem so einerseits neben den Sach-gütern auch andere Güter zu Gegenständen des Handels werden,andererseits die auf Gewinn gerichtete Vermittelungsthätigkeit sichdieser Güter auch ohne jede Beziehung zum eigentlichen Handel be-mächtigt, bildet sich ein dritter Kreis von Geschäften, welcher zwarnoch unter dcn oben entwickelten weiten Begriff deö Handels fällt,allein wirthschaftlich und geschichtlich mit dem eigentlichen Handelin keinem oder doch nur entfernterem Zusammenhange steht. Dieinnere begriffliche Verwandtschaft hat jedoch, wie wenig auch von derGesetzgebung und der Wissenschaft erkannt, und durch die rechtliche(zünftige) Scheidung der verwandten Berufszwcige von einander ver-dunkelt, dahin geführt, daß die Handelösitte sich auch dieser Geschäfte
der Preuß. Conc.-Ordn. umsaßt zugleich die HülfSgewerbe. Vgl. die Aus-gabe der Conc.-O. von Goldtammer 2. 274 — 293. Die Sächs. Fir-men- und Prokuren-Ordnung v. 28. Juli 1846 Z. 1. bezeichnet auch Spe-ditions- und Commissionsgeschäfte als kaufmännische Etablissements. Ge-zwungen sind die Versuche mancher französischer Juristen, z. B. ?->>r<Zos-sus und namentlich klassö I. Nr. 10. 12. 13. 18. 20, vom Begriff deseigentlichen Handels aus zu dem weiteren HaudelSbegrisse zu gelangen,indem alle Geschäfte, welche nicht Kauf und Verkauf sind, als acccssorischebezeichnet werden, welche sich in eine Operation dieser Art auflösen (?),oder die Vorläufer oder die Folge derselben feien. Verwandt ist die An-sicht N. Koch'S in Lusch's Archiv I S. 442 sf. und Anderer (vgl. §. 40.Not. 15) welche das gemeinsame charakteristische Merkmal der Handelsge-schäfte in „einer Speculalion auf die nach Ort und Zeit sich ergebendenPreiSnntcrschiedc" sehen, während doch diese Richtung der Spekulation,weit entfernt die allgemeine und charakteristische zu sein, nur bei demeigentlichen Kaufhandel und einigen verwandle» Handelsgeschäften sichfindet.
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 20