Cap. l. Grundbegrisse. z. 42. Handelsgesch. u.HandelSgew. Obj., subj., gem. Syst. 325
Hierbei ist es in dritter Lesung verblieben. Die mehrfachenMonita, welche insbesondere die Ausscheidung aller nur subjecti-ven^) Handelsgeschäfte bezweckten, sind der Berathung entzogenworden. Demgemäß beginnt das D.H. G.B. Art. 4 mit dem Kauf-mannsbegriff, und eröffnet das vierte Buch mit 4 Klassen objectiverHandelsgeschäfte (Art. 271), welchem sich anreihen 5 Klassen vonHandelsgcwerben (Art. 272)— somit zusammen 9 Klassen^) vonGrund Handelsgeschäften — sodann die übrigen nur subjecti-ven (Art. 273) und die Präsumtiven (Art. 274) Handelsgeschäfte.
Die Aufzählung der Grundhandelsgeschäfte (Art. 271. 272) istlimitativ: es ist nicht statthaft, sei es auf dem Wege der Analo-gie, sei es gar ohne solche, neue Klassen von Grundgeschäften auf-zustellen, und nur wer eines oder mehrere dieser Grundgeschäftegewerbemäßig betreibt, ist Kaufmann , nicht wer andere Geschäfte,wenngleich durchaus in den Formen und nach den Grundsätzen kauf-männischen Betriebs^). Eine Ergänzung dieses Systems liegt je-
ordnetenhauses (Vcrhandl. S. 450) aufgestellte Ansicht, daß nach demH.G.B, die Eigenschaft der Person der Contrahenten nur insofern in Be-tracht komme, als sie einen Rückschluß darauf erlaube, daß das Geschäftin der Absicht, einen Handelsgewinn zu macheu, abgeschlossen sei. Es gäbealsdann gar keine snbjectiven, sondern höchstens präsumtive Handelsge-schäfte. Allein der Bauer, welcher gelegentlich ans seinem Wagen Perso-nen oder Waaren Dritter befördert, schließt kein Transport- bez. Fracht-geschäft im Sinne des H.G.B.'s, sollte er auch unzweifelhaft sich eineFracht stipulirt haben.
24) wie auch der nur einseitigen Handelsgeschäfte. Vgl. §. 45. Uomt. 253(Baden), 255 (Bremen), 256 (Bayern ). Dazu die „Darstellung" desReferenten S. 72—74.
25) oder richtiger „Massen", da die Klassen der Handelsgewerbe zum Theil(Art, 272. Z, 2. 3. 4. 5.) eine sehr große Zahl verschiedenartiger Han-delsgeschäfte umfassen.
26) Z, B. Leihbibliothekare, Aktiengesellschaften für den Bergbau, den Straßen-bau u. dgl. Die Motive des Prenß. Entw.'s S. 5 bemerken: „Die Ge-werbe, welche Handelsgewerbe sind, werden in einzelnen Calegorieen aufge-zählt. Für alle Fälle ist dadurch uicht eine bestimmte Entscheidung gege-ben, aber cS kann der richterlichen Beurtheilung und JnriSprndenz über-lassen bleiben, nach den hervorgehobenen allgemeinen Gesichtspunkten inzweifelhaften Fällen die richtige Grenze zu finden." Vgl. auch den Com-missionsbericht des Prenß. Herrenhauses (Verhandl. S. 4W1, Damit ist