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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Dem entgegen ward zwar in erster Lesung der Nürnberger Confcrenz ein durchweg objectives, zugleich für die Anwendung desHandelsrechts und die Jurisdiction der Handelsgerichte maßgeben-des System verfochten 21), doch behielt man, obwohl bei der Berath-ung von den objectiven Handelsgeschäften ausgegangen wurde, un-ter einstweiliger Ausschließung aller processualischen Gesichtspunkte,das System des Preuß. Entw.'s im Wesentlichen bei, nur unterVermehrung der Zahl der objectiven Handelsgeschäfte (7 Klassen),^):1. Nürnb. Entw. Art. 2. 233. S. 1—3. Art. 234.
In zweiter Lesung ward hingegen der Ausgangspunkt ge-wechselt. Man begnügte sich, an die Spitze des ersten Buches dieauf die Lehre von den Handelsgeschäften verweisende Definition desKaufmannsbegriffes zu stellen, und zählte sodann im vierten Buche„Von den Handelsgeschäften" zunächst die objectiven Handelsge-schäfte, sodann die Handelsgewerbe, im Anschluß daran die übrigensubjectiven und die präsumtiven Handelsgeschäfte auf^): II. Nürnb.Entw. Art. 3. 254—257.
Geschäfte der Kaufleute, abgesehen von der nach beiden Systemenstatthaften Präsumtion, nur insofern als Handelsgeschäfte gelten, als siees ihrer Natur nach sind, so wird die Prüfung, ob ein Handelsgeschäftvorliege, oder nicht, durch das subjektive System nur erschwert, da zu demNachweis der iunercn Kriterien des Geschäfts noch der Nachweis des Ge-werbes auf Seiten des Betheiligten erfordert wird. Vgl. auch Prot,S. 507.
21) Prot. S. 13—14. 405—407. 412—415. 500—502. So schon früher inmeiner Kritik des Preuß. Entw.'s I. S. 10—16,
22) Prot. S. 500—513. 525 541. Dagegen End'emann Kritik S. 12 ff.
23) Prot. S. 1254. 1255, 1263- 1269. 1233—1285. 1283. 1303. 1304. Fürdieses System: Anschütz, Kritische MerteljahrSschr I. S. 10. II, uud,vom Standpunkt des nothwendigen Kompromisses aus, mein GutachtenS. 16. 17. Dagegen Bremer Handelsblatt Nr. 365. 370, und ThölS. 62. 83, welcher es bezeichnet „als einen Rückschritt zu der Darstellungdes französischen H.G.B,'s obgleich die französische, Rechtswissenschaft sienicht gut heißt" Richtig ist daran, daß sich dieses System dem wahrenSystem des französischen Gesetzbuchs mehr nähert, aber die Unklarheitender Redaction dieses Gesetzbuchs vermeidet. Die französische Rechtswissen-schaft ist höchst uuciuig über das wirkliche System ihres Gesetzbuchs, undhat es nirgends zu eiuer klaren Anschauung gebracht. Vgl. Not. II. 15.Ungegründet ist auch die in dem Commissionsbericht des Preuß. Abge-