Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 42. Handelsgcsch. u. HandelSgew- Obj., subj., gem. Syst. ZZZ

den oder ermöglichenden, also gleichfalls subjectiven Handelsgeschäfte:Art. 4, sodann die präsumtiven: Art. 5, endlich die objectiven in4 Klassen: Art. 7.

Diesem Vorgange schlössen sich der I. Preuß. Entwurf §. 5.219. S. 1. 2. §. 22«. II. Pr. Entw. Art. 2. 211. S. 1. 2. 3.Art. 212 mit geringen, nur einzelne HandelSgcwerbe betreffenden,Aenderungen an; doch waren hier nur die Handelsgewerbe an dieSpitze des Gesetzbuchs (Buch I. Tit . 1. Von Kaufleuten) gestellt,die übrigen subjectivcn und die sämmtlichen objectiven Handelsge-schäfte an die Spitze des zweiten (bez. dritten) BuchsVon denHandelsgeschäften" verwiesen. In Verbindung damit standen dieBestimmungen über die Competenz der Handelsgerichte: I. Pr. Entw.F. 10471049. II. Pr. Entw. Art. 986-988 >'»). Diesem Sy-steme liegt die Ansicht zu Grunde, daß es im Princip nur für Kauf-leute Handelsgeschäfte gebe, daß daher von den Handelsgewcrbenund den durch den Gewerbebetrieb hervorgerufenen Handelsgeschäf-ten auszugchen, und diesen einige wenige objective Handelsgeschäfteanzureihen seien. Man erwartete von dieser Systematisirung, welcheunbewußt auch dem französischen wie anderen Handelsgesetzbüchernzu Grunde läge ^), größere Bestimmtheit der Begriffe und Ver-meidung zahlreicher Competenzstreitigkeiten ^°).

18) An der Spitze der Satz': Zur Competenz der Handelsgerichte gehören alleKlagen gegen Kaufleute ans Handelsgeschäften derselben. Klagen gegenNichtkanfleute sollten nach dem l. Pr, Entw. nur aus solchen Handelsge-schäften vor die Handelsgerichte gehören, welche in der Person des Be-klagten Handelsgeschäfte seien; der II. Pr. Entw. behielt in dieser Be-ziehung eine besondere Bestimmung nur für das Gebiet des Rhein . Rechtsvor. Der II. (Nevidirte) Oesterr. Entwurf §. 2. 3. enthält eine, je-doch nicht vollständige, Aufzählung der Handelsgeschäfte, meist objective,mit Verweisung auf die bestehenden Gesetze, und hinsichtlich der Handels-gerichtöbartcit bezüglich der subjectiven Handelsgeschäfte (§. 7) auf dieOesterr. JuriSdictionönormen. Vgl. unten §. 44. Not. 4. §. 45 Not. 7.

19) Die vorstehende Darstellung insbesondere Not. 1417 erweist, daszdiese Behauptung ungcgründet ist.

20) Motive zum R.H.G B. S. 4. S. Motive zum Preuß. Entw. S. S. 101104. Prot, S. 502. 503. Hinsichtlich der Competenzstreitigkeiten behaup-tet Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis, Bd. 32. S. 365. 366, dasGegentheil, und ohne Zweifel mit vollem Recht. Den» wenn selbst die

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