322 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
zwar dient dasselbe zugleich als Grundlage des Kaufmannsbegriffcsnach der prioatrechtlichcn wie der proccssualischen Seite, auch fürFalliment und Bankcrutt, wie für den Umfang der Handelsgerichts-barkcit und der zahlreichen eigenthümlichen Proceßgrundfähe in Han-delssachen. Die neuesten Handelsgesctzgebungen und HandclSgerichts-ordnungen folgen wesentlich dem Locls äs eomirisics i«), einzelnejedoch betonen ausdrücklich, daß als Handelsgeschäfte auch die Ge-schäfte der Nichtkauflcutc, also auch ohne gcwerbcmäßigen Betrieb,gelten
Eine selbständigere Stellung nehmen ein der Württember-gische Entwurf Art. 3. 11, welcher ein gemischtes System mit sub-jectivem Ausgangspunkt, und die neuere Oesterreichische"") Ge-setzgebung, welche ein gemischtes System mit objectivem Ausgangs-punkt befolgt.
Durch die sämmtlichen Vorarb eiten des Deutschen Han-delsgesetzbuchs zieht sich ein gemischtes System der Handels-geschäfte. Doch hat der Ausgangspunkt gewechselt.
Der Frankfurter Entwurf (N.H.G.B.) Tit. I. stellte,behufs Definition des KaufmannSbcgriffs, alle Handclsgcwcrbe, alsoalle Handelsgeschäfte, deren gewerbcmäßiger Betrieb zum Kaufmannmacht, in 9 Klassen, welche mit einigen Modificationcn der auf demLocls äs coram. beruhenden französischen Praxis entnommen waren,an die Spitze: Art. 1. An diese reihten sich die einzelnen zum Be-triebe des Handelsgewerbes gehörigen, oder diesen Betrieb fördern-
wird freilich gestritten. Vgl. XouAuisr I. p. 401 S. ^.lauset, IV.Nr. 2028. Creize nach, Handelsgerichte S. 28 fs. 44 ff.10) ksAolam, 601. 602. Neav. 3. 610. 611. Sardin. 671. Holl. Art. 4.
Bad. Ldr. Anh. 1. Freiburger Art. 4.17> Neapol . Art, 1. Insbesondere Span. Art. 2. „W.r gelegentlich einmalein Handelsgeschäft — macht, wird deshalb .nicht als Kaufmann ange-sehen, — doch soll er wegen der aus besagten Handelsgeschäften entstehen-den Streitigkeiten den Gesehen und der Gerichtsbarkeit des Handels un-terworfen sein." Ebenso Porlng. 12. Hamb. H.G.O. Art. 9 „Die Per-sonen mögen Handelsleute sein oder nicht," jedoch Art. 10. Z. 2 „jedeUmernehmung von Fabriken, Manufakturen, Lieferungen und Faktoreien."Brem. H.G.O. §. 17, jeooch 8- 18d. „Unternehmungen von Fabriken oderManufakturen."17») Vgl. Fischer-B lodig §. S.