Cap.I. Grundbegriffe. §.42. Handelsgesch.n. HandelSgew.Obj.,subj., gem. Syst. ZZ1
geblieben, aber mit überwiegend objectivem Ausgangspunkt'^) und
Isv? I. p. 38. Lolksvi-U, I^s äroit cororQs^eiirl eompars cle Is?ri»r»eost cls I'^n^Istsrre p, II.
15) Die älteren Französischen Handelsgerichtsordnungen (Läit 6s?rsn?oisII, 1560, C-lit cle Llr-rilss IX. 1563, veclarstion cle Oosrlss IX. 1565.Organnirnee cls llsnri III. 1579), erkannten die Jurisdiction der Han-delsgerichte C^uAS st consuls) nur für Streitigkeiten zwischen Kaufleutenin Handelssachen (pour l-rid cls n»^rciia.näiss) an. Die Orclonnu,nee «tu,corumsres 1673. tit. XII. unterwarf den Handelsgerichten regelmäßig nurdie Streitigkeiten zwischen Kaufleuten bez. Handwerkern in Handelssachen(insbesondere Art, 4. 6) und die Ansprüche der Handlungsgehülfen u. dgl.gegen diese, schlechthin jedoch alle Streitigkeiten aus Wechselbriefen oderGeldübermachungen nach auswärts und aus gewissen Geschäften des See-verkehrs. Aus dem Grundsatz, daß die Jurisdiction der Handelsgerichtesich nur auf die Handelsgeschäfte der Kaufleute erstreckte, zog die Praxisden Schluß, daß insoweit ein Jeder als Kaufmann gelte, demHandelsgericht, der Persoualhaft u. f. w. unterworfen sei. ^onsssp. 291 kk. I'oudsg.u I. tit. 17. ei.. 2. ko^ns I, s. I. 5lr, 5. Vgl.NouAuisr II. p, 44 t?. Bei der Redaction des Locls äs sowin. be-absichtigte man ursprünglich strenge und ausschließlich ein objectives Sy-stem sür die Jurisdiction aufzustellen: non xs,r 1a Hu-rUto clss partieZ,ililliZ par Is ksrit — (Oi8sours prslirainairs äu projst 6n Locls clseorvni., bei ?Irisrist p. 99), in Folge lebhafter Angriffe verschiedenerGerichtshöfe entschloß man. sich indessen zu einem vermittelnden gemischtenSystem, kraft dessen Streitigkeiten unter Haudelsleulen schlechthin (d. h.regelmäßig, soweit die Präsnmlion nicht widerlegt ist — vgl. ob. Not. 10),dagegen NichlhandelSleute uur bei Streitigkeiten aus Handelsgeschäftender Jurisdiction der Handelsgerichte unterliegen. (Lxposs cies inotit'spsr IikAris,ucl uud rapport xa,r Oelpisrrs, bei Lliisrist p. 169.170. 240). So erklärt sich die eigenthümliche Stellung der Art. 631.632. 633 , während doch, da Art. 631 gleich dem entsprechenden Art. 6Z2Z. 6 nur eiue Präsnmlion begründet, scheinbar das reine objective Systemangenommen ist. Indessen ist gleichwohl das System ein gemischtes,nicht, wie die meisten Französischen Juristen den Berichterstattern des Locloäs eororQ, nachschreiben, wegen der Präsumtiou der Art. 631. 632. Z. 6.638 S. 2. — vgl. oben Not. 11, — sondern weil unter den Handels-geschäften des Art, 632 sich HandelSgewerbe (sntrsprizss) befinden, sodaß bei diesen nicht der einzelne, isolirte Geschäftsakt, sondern nur dasHandelsgeschäft als Akt eines Gewerbebetriebs genügt: Art. 632. Z. 2. 3.Ueber den Umfang dieser Ausnahme von dem wirklich objectiven System
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 21