Eap. I> Grundbegriffe. §. 43. Der Kaufmann.
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Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs istanzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäftebetreibt
S. 23—30) den Hänolcr oder Handelsmann von dem Kaufmann nachdem Mangel an kaufmännischer Buchführung und an den höheren Han-delskenntnissen. — Unter den gesetzlichen Definitionen steht noch ganzauf dem Standpunkt des eigentlichen Handels (§. 41. Not. 4) und ist insich ungenügend die BegrissSbcstimmnng des A.L.N, II. 6. §. 475: Werden Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft betreibt,wird ein Kanfmann genannt. Vgl. §. 462. — alle diejenigen, welcheeinen fortdauernden Waarenhandcl oder dergleichen Wechselverkehrtreiben —. K. 437. Wer uur einzelne Licfernngcn übernimmt, wird da-durch uoch kein Kanfmann. Dem weiten Begriff des Handels entsprichtLocle <Zo eowmsres art. 1. Sorrt coinmsr^av8 csnxlzui vxlzresnt <t<zs s-etss cls oo irimeree st sn t^ont lourxrotossiori Iiadi tnol l o. Gleichlantend lis^ola.!». 1. Neap. 2. Sar-din. 1. Holl. 2 „gewöhnlicher Beruf" Bad. Ldr. Anh. 1 „gewöhnlicherBeruf und Gewerbe." Span. 1. „gewöhnliche Beschäftigung." Portug. 11.„gewöhnlicher Beruf." Brasil. 4. „gcweibmäßig betreibt." Serbisch. Art. I.Das Englische Recht stellt einen Legalbegriff von Handelsmann (tiailsr)nur für das Concurs- und Banteruttrecht anf, hier aber einen sehr wei-ten, durch allmähliche Hinznfügung immer neuer Catcgoricen ausgedehnte»,der so ziemlich dem Begriff des französischen eornrasr^nt entspricht, sogardie Notare umfaßt. Bgl. Gütcrbock, Zcitschr. f. Handclsr. I. S. 45.Lolt'ldvi-u a a. O. 9. 9 — 11. Smitli Lomx. x. 574 — 577. DaSneneste Englische Banteruttrecht (ins dirnkrupte^ aet 1861.) erkennt anchfür NichthandelSlcnte einen CvncurS an. Nach I^eorie l.ovi v. 38 isttraclsr „ans ^vlrose operations -rrs rsAnIatsä rasreirntils 1n.vv."^Ivrclrarit wird eigentlich nur für denjenigen gebraucht, der den eigent-lichen Handel gewerbemästig betreibt: wlio mklcs it tlreir livinZ to dm?s.ncl seil, g. Lontinueä assiänih' or l'recineril, nexotiatioo, irr tliem^stsi-)' ok mei-cliancliiiing', doch anch woht umfassender für jeden Han-deltreibenden, nicht aber für den Handwerker. Moralins, I^vv «Ziction-aar^ s. v. irxzi-LliiUlt. — Die neuere Deutsche Doctrin geht von sehrverschiedenen Standpunkten ans. Nach Mariens §. 12 ist erforderlichein gesetzlich berechtigter Handelsbetrieb. Hcise §.8. „als regelmäßigeBeschäftigung, als fortwährendes Gewerbe." Bender K. 20 „Betrieb desHandels als Hauptbeschäftigung." Pöhls §. 31 „für eigene Ncchnnngals Gewerbe." Maurenbrecher §. 629 „gewöhnlicher Nahrungszwcigoder Hauptberuf." Mittermaier §.531 Not.31 „danernder Nahrung«-