328 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
gehört, nach dem Vorstehenden, unmittelbar zur Feststellung des Sy-stems der Handelsgeschäfte, wie er sich andererseits aus demselbenergibt.
Zur näheren Erläuterung dieses Begriffs diene Folgendes.
Es ist kein formelles Erforderniß des Kaufmannsbegriffes aufge-stellt: weder die Zugehörigkeit zu einer Kaufmannsinnung (Zunft),noch die Erlaubniß einer Staats- oder Gemeindebehörde, noch dieEintragung in eine Handelsmatrikel, ein Handelsregister — wie diesältere und neuere Gesetzgebungen ^) erheischen. Vielmehr gilt als
zweig und regelmäßiger Beruf." Thöl §. 12 „als Gewerbe, d h. alsanhaltende Nahruugöquelle." Brinckmann Z, 5 „gewerbsmäßig nnd füreigene Rechnung." B eselcr § 215 „selbständig als Hauptgewerbe." WalterH. 483 „als stehender Beruf" u. A. m. S. Not. 13. Unter diesen beschränktThöl den Begriff streng auf dcu eigentlichen Handel, während die Mei-sten entweder in die Definition alle Handelsgeschäfte aufnehmen, oder, jenachdem Handel im engeren oder weiteren Sinne vorliegt, einen engerenund einen weiteren KaufmannSbcgrisf unterscheiden, z. B. Bender, Pöhls,Brinckmann. Doch schließen Brinckmann §. 2 und Brackenhoeft inWeiske's Nechtslerikon Bd. V. S. 47. »8 vgl. S. 98, trotz ihres weitenBegriffs, mehrere Klassen gewerblicher Handeltreibenden willkührlich vondem Kaufmaunsbegriff aus, z. B. Assecuradcure, Schiffer, Fuhrleute,Mäkler u. A., weil sie den Rechtsbegrisf von dem gemeinen Sprachgebranchnicht zn emaucipiren verstehen. Die neuere Preußische Gesetzgebung, Straf-gesetzb. v. 1851 und Concurs-O. v. 1855 brauchen den Ausdruck „Han-delsmann," im Gegensatz zu dem engen Kaufmannsbegrifs des A.L.R.'s,um alle Subjecte gewerbmäßigen Handelbetriebs zu umfassen. Vgl. §.41.Not. 9. Im D.H.G.B. ist der Ausdruck „Kaufmann " gegen den aller-dings allgemeineren „Handelsmann" gewählt worden „wegen der diesem(letzteren) Worte in verschiedenen Ländern anklebenden Nebenbedeutung",auch wurde die Fassung „Kaufmann ist, wer" abgelehnt, weil „währendes auf der einen Seite ganz ungebräuchlich sei, zu sagen, daß ein Fracht-führer ein Kanfmann sei, nichts im Wege stehe, zn sagen, daß er alsKaufmann anzusehen, d. h. wie ein Kaufmann zu beurtheilen sei." Prot.S. 1255. 1262. vgl. S. 885.886. Gegen diesen Sprachgebrauch Herzog,Das Oesterr. Handclsr. S. 25.
2) Nach dem älteren Zunftrecht gilt als Kaufmann Jeder, aber auch nurein solcher, der Mitglied einer Kaufmannsgilde war. Vgl. namentlichLeclsrricls I. Nr. 18. Doch ward allgemein anerkannt, daß die bloßeMitgliedschaft, bez. die Verzeichnung in der Matrikel nur eine Vermuthung