Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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372 ZwcilcS Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

tung sind, außer den charakteristischen Unterschieden des Groß- undKleinbetrieds überhaupt, folgende Punkte Der Handwerker pflegt

ohne festzustellen, ob sich solcher lediglich durch die Quantität, oder auchuach inneren Momenten bestimmt. Eine Andeutung, daß znm Fabrilbe-lrieb eine Vereinigung mehrerer, an sich des Einzclnbclriebs fähiger GcwcrkS-zweigc gehöre, enthält §. 409 eocl. Dieses Moment, in Verbindung mitdem wichtigen Gesichtspunkt Einer obersten Leitung, kehrt heraus dieDefinition der Ungarischen Geschartikel v. 1840 tU, XVIII. §. 1Fa-brik ist eine Anstalt, in der atte (?) zur Erzeugung eines Jndustriepro-ducts nöthigen Detailarbeiten unter Einer obersten Leitung verrichtet wer-den." Ein anderes Unterscheidungsmerkmal wird in der Rufs. Verordn,über das Fabrikgewerbe Abschir 1. Hauplst. I. Art. 2. aufgestellt:DieManufakturen, Fabriken und Betriebsanstalten unterscheiden sich von denHandwerken dadurch, das; sie Anstalten und Maschinen von größerer Artbesitzen, bei Handwerkern aber dergleichen, außer Handmafchincn und Werk-zeugen, nicht vorhanden sind." Die Oesterr. provis. Jnstruct. für Kroa-tien und Slavonien v. 20. April 1851 definirl §. klFabriten sind jeneindustriellen Unternehmungen, welche, weil sie Geschäfte in einem größerenMaßstabe betreiben, viele Menschen beschäftigen, ein bedeutendes Anlagc-capilal erfordern, und mit ihren Erzengnissen einen ausgedehnten Verkehrunterhalten". Das R. Sächs. Gewerbe- und Pcrsoualsteuerges. vom24. Dez. 1845 §. 25 nennt Fabrikanten die Inhaber von Geschäften, welchedie Herstellung oder Zurichtnng von Handclöwaaren im Großen nnd znmVertrieb im Ganzen oder zum Wiederverkaufe, insbesondere unter Anwen-duug nicht gewerbsmäßig ausgebildeter Gehülfen und mit Theilung derArbeit, betreiben. Die neueren, auf dem Princip der Gewcrbcfreiheitberuhenden Teutschen Gewcrbegesctzc stellen für größere Gewerbsnntcrneh-muugcu, welche sie als Fabriken bezeichnen, besondere Normen auf, na-mentlich das Gebot einer Wcrkstattordnuug. Sie verstehen in dieserBeziehung unter Fabriken! Unternehmungenwo mehr als 20 Arbeiterin gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigt werden." Oesterr. G.O.§. 82 ff. K. Sächs. Gewerbeges. §. 76. Sachsen-W eimar-Eiscnach§. 64. Bad. Art. 23. Die Würltemb. G.O. Art. 40. definirt:solcheGcwerbeuutcruchmungeu, welche in geschlossenen Etablissements unter Ver-wendung von mehr als 20 Arbeitern mit Hülfe elementarer Bctricbskräftcoder uach dem Principe der Arbeilstheilung betrieben werden."10) Vgl. namentlich Röscher, Ansichten S. 119 ff. 175 ff. S. auch Rau I.z. 398. Baumstark, Cameraliftische Encyclopädie K, 314. Urtheile derBayer. Handelsgerichte bei Pojset S. 1 3. 11. Ungenügend sind dieDefinitionen von Runde 8- ^5. Pöhls H. 1. Maurenbrccher