Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.I.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwcrk.Z71

in einer zur Befriedigung allgemeinerer Bedürfnisse geeigneten Quan-tität holt oder kommen läßt der Kleinhändler meist vom Groß-händler, häufig aus zweiter und folgender Hand, in dem für dieunmittelbare Nachfrage erforderlich erscheinenden Quantum. DerGroßhändler verkaust meist aus Magazinen, oder vom Schiff,Dock, Packhof u. dgl. der Kleinhändler meist im offenen La-den, oder auf dem Markt, vou kleineren Fahrzeugen, Böten u. dgl.;der Großhändler meist zu weiterem Umsatz oder zu Handwerks- oderfabrikmäßigem Verbrauch in größerer Quantität und daher geeigne-tenfalls häufig iu der Originalverpackung'') der Kleinhändlermeist an die Consumenten, indem er die Waare in die dem jedes-maligen Bedürfniß entsprechende kleinste ^) Quantität zerlegt.

Weniger deutlich scheiden sich Fabrik und Handwerk. Diegesetzlichen Begriffsbestimmungen sind ungenügend Von Bedeu-

7) Diese Greuzbcstimmung zwischen Groß- und Kleinhandel stellt das französ.Gewerbsteuergesetz v. 1. bi-umsirs an VII. Art. 30, und das Schwarzburg .Ges. v. 1624 §. 14 (Mittermaier Z. SSI. Not. 16). Auch unterschei-det die französische Gcwcrbesteuergesetzgebung noch den lll-AOLiaut, welcherohne alle Schranken specnlirl, und den marcl-nnä on Aros, der an derQuelle kaust, an seinem Wohnort nur verkauft. (Virieeris I. p. 226 t7.).

6) Ob große oder kleine Quantität, ist selbstverständlich verschieoen nach derWaarengattung: 1 Pfd. Chinarinde, Rosenöl I Psd. Zucker, Seife,Taback. Nicht selten hat die Gesetzgebung durch Firirung der Quantitäteine Scheidung des Groß- und Klcinhanocls durchzusührcn versucht, z. B.die Braunschwcig.-Lüncburg. V. v. ö, Febr. 1768 8- 11 ss. (Uhl 3. Forts,v. Siegel's Lorp. Mi-, camb. S. 59 ss.), in Bayern und Sachsen (Mit-termaier Z. 531. Not. 16), in Österreichischen Provinzen (v. Stuben-rauch, Lehrbuch §. 10. Not. 1), u. s. f. Vgl. auch Bayer. Vollzugsinstruct. zumGewerbegcsetz v. 21. April. 1662. Z. 62 nach OrtSgebrauch und inZweifelssällen nach Einvernehmen des betreffenden Haiidelsralhs". DasSpan. H.G.B. Art. 38. u. Portug. Art. 06. bezeichnen als Krämer oderKansleule im Kleinen solche, welche vou Sache», die gemessen werden, beider Elle, und bei Sachen, welche gewogen werden, bei weniger als einerArrobe (in Spanien gleich 23 Zollpfnnd, in Portugal etwa 26) verkaufen,und auch die, welche mit Gegenständen handeln, die bei losen Haufen ver-kauft werden. Vgl. anch Malsz, Gutach,r .t der Frankfurter Handelskam-mer S, 15. 16. Württemb. Entw. Motive S. 27.

9) Die Begriffsbestimmung der Fabriken im A.L.N. II. 8. §. 407Anstalten,in welchen die Verarbeitung oder Verfeinerung gewisser Naturerzeugnisseim Großen getrieben wird" enthält nur oaS Merkmal des Großbetriebs,

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