Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Tuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

ßercn und weiteren Absatz thätig Kleinhändler und Handwerkersind mit geringeren Mitteln, meist persönlichem Capital und persön-licher, oder doch wenig fremder Arbeitskraft für das individuelle Be-dürfniß, daher meist nur für den geringeren', localbcschränkten Ab-satz thätig.

Zur Grenzbestimmung zwischen Groß- und Kleinhandel")innerhalb des eigentlichen Handels sind folgende nähere Merk-male wichtig. Der Großhändler kaust, wenn umgänglich, directvom Producenten, indem er die Waare aus dem Erzeugungslande

6) Besondere Arten des Kleinhandels sind:

Der Kramhandel oder die Krämerei, welche das Feilbieten vonWaaren verschiedener Art im offenen Laden oder Gewölbe kennzeichnet,von manchen Schriftstellern, und nach localem Sprachgebrauch (Mitter-maier §. S31. v.S tub enrauch, Lehrbuch §. I0.F is cher-Blodig §.97ff.)dem Kleinhandel entgegengestellt. Unter Krämer wird dann derjenige ver-standen, welcher die Waare unmittelbar dem Consumenten zusührt (BuschI. S. 4), oder welcher nur im Kleinen, nicht auch im Großen absetzt(B ender I. §. 29), oder welcher die Waare ans der Nähe anschafft(Maurenbrecher II. §. 626. Walter §. 483). In Oesterreich scheidetman generelle (gemischte) und specielle Waarenhandlunge» (Fischer-B le-dig §. 33. v. Stubenrauch Z. 10).

Der Schnitthandel: Feilbieten von Geweben, welche beim Verlausezerschnitten werden.

Der Hökerhandcl: Feilbieten von zusammengekauften, meist eßbarenRohprodukten verschiedener Art, häufig aus ofsenem Markt, überhaupt imbeweglichen Gasseusland (StandHandel). Handelsleute dieser Art wer-den Höker, Höken, Hocken, Huck(l)er, Fragner :c. genannt. Das Nuss.Handelsges. scheidet Art. 2202. 220S. die Höker von den Detailhändlern.

Der Antiquariats- und Trödel Handel: Handel mit gebrauchtenSachen, welche, wenn Bücher und Kunstgegenstände, Antiquarien genanntwerdenzur Befriedigung der abwärts gehenden Bedürfnißgrade uudBedürfniß'gattungen" (Schäfsle S. 87>. Daß das Grundgeschäft der Trö-delvcrtrag leontrsctus irostiurstorius) im technisch juristischen Sinne sei,ist weder erforderlich, noch bildet eS die Regel.

Der Hausir Handel: ausgezeichnet durch das Feilbieten im Umher-ziehen, in ältester Zeit die Hanptform des Handels, mit der steigendenCultur immer mehr von dem stehenden Handel verdrängt.

Ueber die im Römischen Verkehr üblichen Unterscheidungen vgl. Dru-mann S.284, überFrankreich: Aov.Av.isr I. x. 234. 235.