Cap.I.Grundbcgrifse.Z.46.Handelszweige.Groß-u.Kleiuhandel,Fabriku.Haudwerk.Z<Z9
im Gebiete des öffentlichen Rechts und durch gewerbepolizeilichc Ab-grenzungsversuche, sondern auch privatrechtlich zu rechtlicher Bedeu-tung erhoben worden. Gleichwohl ist eine irgend genaue Firirungder Grenzlinie so wenig zwischen Groß- und Kleinhandel, wie zwi-schen Fabrik und Handwerk principiell durchführbar. Großhändlerund Fabrikant sind mit großen Mitteln, auch fremdem Capital undfremder Arbeitskraft — Credit und Arbeitstheilung sind reich ent-wickelt — für das allgemeinere Bedürfniß, daher meist für den grö-
selbc, Die nationalökouomischen Grundsätze der canonist. Lehre S> 163.173 ff., u. die S. 1!) angeführten Schriften von Schmoller u. Wiske-mann. In der neueren Praxis tritt sowohl der hyperideale Ge-sichtspunkt des Alterthums wie der hypermoralische Staudpunkt desCanon. Rechts allmählich gegen die wahrhaft sittliche und naturgemäßeAnschauung zurück, daß jede nützliche Erwerbsthätigkeit ehrenhaft ist, ohnefreilich die durch Art und Umfang des Betriebs von selbst gegebenen wirth-schafllichen und socialen Verschiedenheiten zu ignoriren, unter stetiger Min-derung jedoch ihrer rechtlichen, namentlich privatrechllichen Bedeutung. Nurwaren Kleinhandel wie Handwerk meist zünstig, und dadurch der Adcls-staud vou denselben anSgeschlossen, Großhandel und Fabrikwcsen entwederganz frei, oder doch dem Adel deren Betrieb nicht entzogen. S tr-iecl»»x. II. Nr. 17 ll. verweist hinsichtlich der socialen und rechtlichen Bedeutungder verschiedenen Klassen der Kanfleule auf Ortsgewvhnheit und gemeineMeinung, wenngleich er im Wesentlichen der Ausfassung Lücoi-o's von demGegensatz von Groß- und Kleinhandel zuneigt. Ihm folgen die Späteren,jedoch nicht ohne die Thatsache zu erwähnen, daß in den Italienischen Republiken, wie in anderen Handelsftaaten, die Großhändler, wenn nichtdie erste, doch eine sehr geachtete Stellung einnahmen, und der Großhan-delsbetrieb meist, z. B, in Genna, Venedig, Florenz , auch vom Adel nichtverschmäht wurde. Burkhard, Die Cultur der Nenaissaucc in Italien .Basel 1860. S, 353. 3S9, Vgl. Str-teolra, 6s statu mercalor. Nr. 18 t7.Sesoeia Z. 1. <z. 1. Nr. 7ö. >llsalclus clisc. Aeu. Nr. 67. 71—84.U-trciv.aiä Ild. I. 7. Nr. 41 l7. Mariens, Grundriß z. 11. Not.a.Heise §. 10. 11. Thöl ^ 17- Not. 3. Dieser Auffassung entsprichtdas Preuß, A.L.R, II. 1. §. 31, welches die Kaufleute uud Unternehmererheblicher Fabriken zum höheren Bürge, stände zählt, und II, 9. §. 76 ff.den Adlichen nur den Betrieb zünftiger Gewerbe, zu welchen Großhandelund Fabrik iu der Ziegel nicht gehörten, untersagt. Die neueste Gesetz-gebung hat meist, wie diese Schranke, so auch die zünstige Scheidung vonGroß- und Kleinhandel, Fabrik uud Handwerk beseitigt.Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 24