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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Wie der Art ihres Geschäftsbetriebs sind nicht selten, und nicht allein

Geld geht, ist, trotz der im Allgemeinen anerkannten Nothwendigkeit undNützlichkeit des Handels (Oitllistratus w I. 2- 0, cle iruuäiu. 5V, 11,nach ?I^to I'ol, ii. 82 sBckker^), des Freien unwürdig: illiberal. NochLicein cie ossie. I 42. 150. 151. nennt Kleinhandel und Handwerk, wel-ches freilich von relativ geringer Bedeutung war, schmutzige Gewerbe, derGroßhandel sei zwar respectabler, doch nicht dem Landbau gleich. Nhcde-rei und Erportgeschäft sind wesentlich in der Hand von Fremden, Klein-handel und Handwerk werden meist von Freigelassenen, wenngleich mitGewinnanlheil des Patrons, betrieben; auch Fabriken, Staats- oder Pri«vatsabriken, dnrchweg von Freigelassenen und Sclaven, wobei Herr oderPatron häufig nur mit Gcwinnancheilen iniercssirr waren. Der erste (Se-natoren-) Stand ist gesetzlich, durch die I^sx LIu,näi!t 213 v. Chr., von derRhcderci und wohl auch den öffentlichen Licitationen ausgeschlossen, hältsich überhaupt von dem Handel ans eigenen Namen fern, während er dasverzinsliche Geldansleihen gewerbemäßig betreibt. Auch der höhere Ca-pilalistenstano (squil.es> treibt nur gewisse Arien von Geschäften, nament-lich als nsAotMtores die Getreide- und Zinsgeschäfte in den Provinzen(vgl. Ki'nost.i cle neAotiator. koniknis, in den Opnse, i'liil. et crit.. 2. Imgä. Lats.v. 1776. r>. 3 20), die Pachtungen der öffentlichenEinkünfte und die Uebernahme der Staatslieferungen. Die gesetzliche Aus-schließung der Kleinhändler von den höheren Würden nnd Aemtern, danndie Ausschließung des Adels von dem Handelsbetriebe überhaupt gehörenerst der späteren Kaiserzeit an. 1. 6. L. cle cli^ntt. (12, I). I. 3. L. 6scowrn, (4, 64). I. 12. tz, 3. L, cle eoliortal. (12, 58). Vgl. auchMovers, Phönicier II. 3. S. 107 ff. Herrmann, Griech. AlterthümerQI. tz, 41. 42. 44. Becker, Charicles. 2. Aufl. II. p, 130138. Bökh,Staatshaushalt. 2. Aufl. I. S 64 ff. Schömann, Griech. Werth. I.S. 527 ff. ?srässsus, Lollect. I. p. 54. 55. Baumstark, inPauly's Realencyclop. V. S. 506 ff. Mommsen, Röm. Gesch. 2. Aufl.I. S. 189 ff. 417 ff. 814 ff. III. S. 490 ff. 514 ff. Jhering, Geistdes R.R.'s II. 1. S. 249 ff. Voigt, Das ^us etvile S. 549 ff. Dru-mann, Die Arbeiter in Griechenland und Rom. S. 23 ff. 60 ff. 277 ff.Röscher, Ansichten S. 1927. Der Canonistischen Doctrin desMittelalters, welche noch den Schriften der Reformatoren zu Grunde liegt,erschien aller Handel, weil Gelderwerb ohne rechte Arbeit, weil productiveVerwendung des Geldes, als sündhaft, oder doch als verdächtig dahin-ter treten die Unterscheidnngen des Groß- und Kleinhandels zurück, wäh-rend Handwerk und Fabrik eine günstige Benrtheilnng fanden. S. obenZ. 41. Not. 1. Endemann, Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 333 ff. Der-