Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
374
Einzelbild herunterladen
 

374

Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

die Fortschritte der Naturwissenschaften und die darauf gegründetenErfindungen der Neuzeit in hohem Grade gesteigert allein mit-telst Gewerbcfrcihcit '^") und Association '^"') werden diese Schrankenwiederum verengt.

Die Gegensätze Groß- und Kleinhandel, Fabrik und Handwerksind auch für das PrivathandclSrccht wie den Proceß bedeutend.Die Handclssitte nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Seiteist vorzugsweise im Kreise des Großhandelsstandes und für denGroßhandelsbetrieb entstanden, sie hat wohl auch den Fabrikbctrieb,insbesondere soweit derselbe den Umsatz betrifft, aber nicht schlechthinden Kleinhandel und das Handwerk") ergriffen. Der Waarcnum-satz als Bestandtheil dcS Unternehmens ist übrigens nicht immer mitdem Fabrikbet'.ieb verbunden, und fehlt nicht immer dem Handwerks-betrieb. Der Fabrikant arbeitet hänfig nur auf Bestellung, oder erüberläßt doch den eigentlich kaufmännischen Vertrieb seiner Fabri-kate, ganz regelmäßig deu Dctailverkauf, dem Waarenhändler, Kom-missionär, Agenten. Hingegen der Handwerker ist häufig Dctailver-käufer der selbst erzeugten und Detailhändler mit gekauften Waa-ren. Eine auSnahmclose^) Gleichstellung der Groß- und Klein-händler, eine uubcschräukte Ausdehnung namentlich der mit demHandels stände verbundenen besonderen Rechtsstellung auf die ge-ringfügigeren Handclsgewcrbe^ und das Handwerk beruht auf Ver-keilung der natürlichen wirthschaftlichen Unterschiede, und ist prak-tisch undurchführbar.

Am weitesten i°) in dieser Gleichstellung ist das Französi-

IZz) Z. B. Oesterr. Gew. O. §. 43Jeder Gewerbtreibende hat das Recht,alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse nöthigen Arbeiten zuvereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsaibeiter auch anderer Gewerbezu halten." Bad. Gewerbeges. v. 20. Sept. 1862 Art 2. ^ürttemb.Gew. O. v. 12. Febr. 1862. Art. 3.

13b) Die Productivassixiatioucn der Englischen, Französischen und DeutschenHandwerker und Arbeiter.

14) Die ältere Doctriu und die Gesetze oben §. 41. Not. 1. 10. II.

15) Dafür z. B. Eubemann, Kritik S. 15 ff. Dagegen gut Bremer Han-delsbl. Nr. 36336S.

16) Die älteren Hamb. Rechtsquellen (Receß v. 1573 Art. 11; v. 1603 Art. 57 vgl. Baumeister, Hamb Privatr. II. S. 424. 430) unterscheiden an-sehnlichen und gemeinen oder geringen Handel, doch weniger nach dem