Cap.I.Grundbegrifsc.§.4^.Handelszwe'ie.Groß-u.Klcinhandel,Fabriku.Handwerk.Z75
sche") Recht gegangen, und die Praxis sucht vergebens den dadurchbegründeten Ucbelständen abzuhelfen'^). ^
Umfange als nach der Art, und nur in Bezug auf die Besteuerung. DasA.L.R. II. 8. §. 409. 433. 485. 486. -S9! gibt kaufmännische Rechte denUnternehmern von Fabriken, nicht dagegen den Handwerkern und Fabrik-arbeitern (Fabrikanten!, sofern sie selbstverfertigte Arbeiten umsetzen, welcheauch gar nicht als Kaufleute gelte»; ferner nicht wirklichen Kaufleuten: deuKrämern in Dörfern und Flecken, den Hausircrn, Trödlern und gemeinenViktualienhändlern (Handeltreibende ohne kaufmännische Rechte: Entsch.des O.T. Bd. 31. S. 103>. Ein weiterer Unterschied A.L.R. II/ 6. §. 692.Sonstige kleinere Gewerbtreibende sind ohnehin durch den engen Handels-begriff des A.L.N.'s ausgeschlossen. In den neueren Prenß, Gesetzen istfür Bantcrutl und Concurs die Unterscheidung zwischen Fabrikuntcrneh-mern und Handwerkern, nicht aber zwischen Groß- und Kleinhändlernfestgehalten. Auch das Gest v. 3l. März 1838 wegen kürzerer Vcrjäh-rnngssriften §. 1 unterscheidet hinsichtlich der Verjährung nicht zwischenden Forderungen der Groß- und Kleingewerbe. Nach Ungar. Ges. A. 1840.tit. XVI. §. 1—3. 22. tit. XVII. gelten als ordentliche Handelslenle nur die-jenigen , welche gehörig protocollirt sind und ordentliche HandlungSbüchcrführen, mit Ausnahme der Hausirer; Fabrikanten unter der gleichen Vor-aussetzung. Das ältere Oesterr Recht schloß Krämer und andere geringeHandelsleute von der Firmaprotocolliruug und deren rechtlichen WirkungenauS: auch sonst bestanden zahlreiche Beschränkungen, namentlich hatten dieHandlungSbüchcr der Hausirer keine Beweiskraft. (Vgl. v. StubenranchLehrbuch Z. II.Not,3.§.'22.130.) Ueber die Handwerker s.auch z. 41.Not. 10.17) Schon die vecl-ii-ation 6e cirarles IX. v. 28. Juli 1565 stellt bezüglichder HandelsgcrichtSbarkeit die ur^i-eli-m-ls c-n Aros und sn «Mail gleich;die OrZonriaiics <Ui eomin. handelt überall von beiden Klassen, z. B.tit. III. art. 1. 3. 7. tit IV. art. 2. tit. VIII. -»rt. 1. 2. tit. X. art. 1.tit. XI. art. II; ebenso sind tit. Xll. srt. 4, 10. die Handwerker hinsicht-lich ihrer Anschaffungen znr Verarbeitung durchaus den Handelsgerichtenunterworfen Der Locle civil ar>,. 2l0I erkennt den Forderungen derKleinhändler wegen ihrer innerhalb der letzten 6 Monate, den Forderungender Großhändler wegen ihrer innerhalb des letzten Jahrs geschehenen Lie-ferungen ein Concnrövrivileg zu Tagegen unterscheidet er hinsichtlichder Verjährung übcrhanpt nicht: Oi 2272, und nach dem Loc><- <!s corum.Art. I. 632. Z. I. 2. bestehen zwischen Groß- und Kleinhändlern keinerleiprivatrcchtliche und vroccssnalische Unterschiede: anch die Handwerker geltenschlechthin als Kanfleute, soweit ihr Gewerbe in der Anschaffung von Waa-ren zur Veräußerung nach vorgängiger Be- oder Verarbeitung besteht.