Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Bei Berathung des D.H.G.B.'s sind mehrfache Versuche ge-

Dagegeu der Handwerker, welcher nur gelieferte Stoffe bearbeitet oder ver-arbeitet, ist nicht Kaufmann, und die einschlägigen Verträge sind keineHaudclsgeschäste. Aasss I. Nr. lg. Lsäarriils l. Nr. 36 17, Dochneigt gegen die klaren gesetzlichen Bestimmungen nach einem Circu-lar des krariä ^uxs v. 7. April 1311 (Ars? XI, 2. p. 352), die Doctri»dahin, jeden Handwerker, welcher nur aus Bestellung arbeitet, mag er auchden Rohstoff anschaffen, vom Kaufmannsstande auszuschließen, weil der-selbe als bloßer Handwerker, im Gegensatze zum Fabrikaulen ( Entrepriseclll iuanut'!icluis8), nicht auf einen Umsatzgewinn speculire, sondern nurdurch die Arbeit gewinnen wolle. Vgl. Viuceris I. x, 125. 126. 129.Aolinier I. Nr, 112 ss. viillara Nr, 117-158. 302 sf. ^lau-etIV. Nr. 20-10. 2011. Die Praxis schwankt. Oall 02, kispsrt. s. v.Loirrmereank Nr, 34 t7. Tem Lorle <l>? eomm. folgen die meistenneueren Handclsgesetzgebungen. Holtius, Voar>e?inAen I. p. 53 willdie Handwerker ganz ausschließe». Dagegen ^sssr , VVetdoek v-in Koopkr.2 <lr. I. p. 4. Das Bad. Lau brecht Anh. 1. a. schließt von denHandelsgeschäften aus: Den Verkauf des Handwerksmanns, so lange ernicht seiue Waaren hauptsächlich auf den Absatz iu ganzen Partie», verar-beitet, und die Einkäufe und Verkäufe der blos zum Wocheumarktsbelriebgeeigneten Speiscwaaren. Nach einer M. V. v. 2c>. Juui 1812 sollten diedurch das H.G.V. bez. durch die V. v. 8, Juli 1812 angeordnete» Eintragungennur für die wechsclfähigcn, uud als solche vom Ministerium patenlirtenKaufleute, im Gegensatz zn den gemeinen Krämern, nothwendig sein. Be-schränkungen hinsichtlich der Handelsgcrichlsbarkeit für Detailhandel undHandwerksverkehr enthält auch Russisches H.G.B. Art. 11751177. DasFreiburger H.G.B. Art. 3. Nr. 2, schließt die Handwerker und die ganzkleine» Handelsleute, sofern dieselben mehr aus Wochenlohn oder Tagelohnals aus eigentlichen Handelsgewinn ausgehen, vom Handelsstande aus.In denjenigen Gesetzbüchern, wo der Kaufmaunsstand von der Eintragungin eine Marrikel abhängig gemacht ist, kann durch Ausschließnng der Klein-händler und Handwerker von derselben das kaufmännische Standesrcchtdiese» 5ilassen entzogen sein (vgl. Not. 16 >, doch enthalten weder dasSpan., »och das Portug., noch das Brasil. H.G.B, eine allgemeine Be-schränknng dieser Art. Das Span. 38. 39, und Brasil . Art. 12 begün-stigen die Kleinhändler hinsichtlich der Buchführuug. Das Portug. H.G.B,stellt Großhäudlcr und Kleinhändler gleich, rechnet aber zu den Kaufleutennur die Fabrikanten, nicht die Handwerker, ungeachtet es die Anschaffungzur Veräußerung nach vorgängiger Bearbeitung als Handelsgeschäft be-trachtet: Art. 34. 35, 92 96. 203, Ter Württ. Entw. Art. 9 schließt