Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.^77
macht worden, nur den Großhandel und den Großhandelsstand demGesetzbuch zu unterstellen, den Kleinhändler und Handwerker schlecht-hin, oder doch bezüglich der Standcsrechte, auszuschließen, — in-dessen sämmtlich principiell zurückgewiesen worden'"). So insbeson-dere der Antrag auf Ausschließung der Krämer, der Handwerker undüberhaupt der geringeren Handelsgcwerbe von dem KaufmannSbe-griff, auch wohl ihrer Geschäfte von den Handelsgeschäften 2°); der
dagegen principiell Kleinhändler und Handwerker aus. S. MotiveS. 26 ff.
18) Die llebelsiände zeigen sich insbesondere hinsichtlich der Buchführung, desFalliments und der Bankernttgesetze, der Personalhast, der Hanoelsgcrichts-barkeit. Vgl. Mittermai er in der kritischen Zeitschrift f. Nechlswissen'schaft des Auslandes II. S. 434. Anschütz, Kr. VierteZjahrsschrift I.S. 22. Um deswillen neigt die Praris dahin, für die nur auf Bestel-lung arbeiienden Handwerker (Not. 17), auch wohl für andere ganz ge-ringe Handelögewerbe das kanfm. Standesrecht auözuschließeu. Doch sehltein festes Princip. Vgl. z. B. ViiiLöN8 I. x. 125. 126. lllolinier I.M. IIS. ^Iun-,c!t IV. Ar. 2041. Il'oltius I. p. li9, S4. 59 neigt da-hin, alle Handwerker, Speischauöwirthe u. dgl. auszuschließen, weil derenBeruf nicht die Anschaffung znr Veräußerung, sondern die Bearbeitungsei. Der gewöhnliche Fuhrmann und Schifser wird in der Regel nicht zuden Kaufleuten gerechnet, wegen snlrspriss äc- transport, in Lc>, 632 Z. 3.AouAuisr I p. 412 ss. Orill-rrä Ar. 323 t7.
IS) Eine solche Beschränkung erstreble namentlich die Kritik im Bremer Han-delsblatt Nr. 363 ff. Dagegen Anschütz, Krit. VierteljahrSschrift I. S. 21.22. Mein Gutachten S. 16. 17. Vgl. auch Motive des R.H.G.B.'sS. 7. 8.
20) Das R.H.G.B. schloß von den Kaufleuten aus: solche Handwerker, welchenur gelieferte Stoffe bc- oder verarbeiten; desgleichen die gewöhnlichenFnhrlente, Schiffer n. dgl. Art. 1. Z. 2. 6. Motive S. 7. 8. 12—14, 18.19. Der I. Pr. Entw. z. 5 enthielt den Schlußsatz: „Zu den Kaufleu-ten sind nicht zu rechnen: Handwerker, Insofern sie keinen offenen Ladenzum Verkauf von Waaren halten; Schisser und Fuhrleute, gewöhnlicheViktualienhändler, Hansirer und Trödler." Für die Streichung desselbenerklärten sich in der Berliner Conferenz unter 13 Mitgliedern 5 kanfmän-nische nnd 4 rcchtsvcrständige. Für den Fall der Beibehaltung beantrag-ten 5 Mitglieder nur diejenigen Handwerker anszunchmen, welche lediglichselbstverfcrligtc Arbeiten veräußern. Auch ward anheimgegeben, allgemeinalle Fälle eines unbedeutenden Geschäftsverkehrs anszunchmen. (Berliner