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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
eiiFGlcichcö bezweckende Vorbehalt für die Landcsgesctze, gewissen,
Protok. S. 8). Der II. Pr. Entw. enthält diese Elansel nicht, nur dieBeschränkung des H.G.B.'s Art. 272. Z. I. Der in erster Lesung, Prot.S. 514 gestellte Antrag „Ausgeschlossen von den Handelsgeschäften ist derHandwerksbetrieb" kam einstweilen nicht zur Berathung. Ebensowenigfand der Antrag Unterstützung „den Handwerker oder Krämer nnr in demFalle als Kaufmann anzusehen, wenn zu seinem Geschäftsbetrieb in Be-zug auf Einrichtung, ans Umfang und sonstige Verhältnisse seines Ein-und Verkaufs gleiche oder ähnliche Kenntnisse, Betricbsformen nnd Mittel,wie zu denjenigen des Fabrikanten und Kaufmanns im engeren Sinneerfordert werden. Im Zweifclsfalle solle hierüber das Handelsgericht ent-scheiden. Ein Handwerker oder Krämer, welcher als Kaufmann angesehenweroen solle, sei in das Handelsregister cinzntragen." Prot. S. 528. 52g.Abgelehnt ward ferner der Antrag, die beschränkende Clansel des erstenPreuß. Entw.'ö wieder aufzunehmen, oder doch allgemein den Kleinhan-del , oder das Handwerk auszuschließen. Prot. S. 52!?. 53t). Dagegenward in erster Lesnng nachträglich der Antrag angenommen, nicht alleindie reinen Vearbcitnngsgeschäfte, sonder» anch die Bearbeitung nach vor-gäugigcr Auschafsuug des Rohstoffes bei nur handwerksmäßigem Betriebeauszuscheiden, somit indirect die Handwerker ganz auszuschließen. Prot.S. 531. I. Eutw. Art. 2. Z. 2. Art. 234. Z. 1. Ebenso die Ausschei-dung der gewöhnlichen Fuhrleute. Prot. S. 534. 535. I. Entw. Art. 2.Z. 5. In zweiter Lesnng ward jedoch das frühere System wieder hergestellt.Prot. S. 1263. 1288. 1289. — mit den im Text folgenden Modifikatio-nen. Vgl. §. 47. Not. 59. §. 54. Not. I. — Ebenso ward in zweiterLesung der Antrag abgelehnt, schlechthin alle Höker, Trödler, Hausircr nnddergleichen geringere GewerbSlente, welche anf offenem Markte oder um-herziehend ihre Waaren feilbieten; ferner die Kleinhändler auf dem Lande,Krämer, Handwerker, Gast- und Schenkwirthe, Fuhrleute und Flußschiffe?,soweit nicht gewissen Klassen derselben die Eigenschaft eines Kaufmannsund demzufolge die Eiutragung in das Handelsregister nach dem Landes-recht zukomme, vom Kaufmannsstande auszuschließen. Prot. S. 1269.1270. 12S6 — 1258. Dieser Antrag bezweckte die genannten Klassennicht allein von den Regeln des ersten und zweiten Buchs (wiejetzt Art. 10 H.G.B.), sondern auch von den Regeln des dritten t^etztvierten) Buches sür Handelsgeschäfte der Kanfleute zu erimircn. In die-ser letzten Richtung wurde später, nach Annahme des jetzigen Art. 10, derAntrag wieder aufgenommen, namentlich mit Rücksicht auf die Beseitigungder gesetzlichen Zinstarc und sonstiger Zinsbeschränkungen sür Kaufleute, —jedoch mit 13 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Prot. S. 1427—1431. Vgl.mein Gutachten S. 18. 19. Ein anderer gleichfalls abgelehnter Antrag
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