Cap.I.Grundbegriffes 46.HandelSzweige.Groß-u.Kleinbandel,Fabriku.Handwerk.Z7g
nach dem H.G.B, als Kaufleute zu erachtenden Personenklasscn»dicseEigenschaft zu versagen 2 >); die Ausschließung aller Dctailvcrkäufedes Kaufmanns, insbesondere im offenen Kram und Laden 22); dieAusschließung aller Geschäfte deS Kleinhandels, auch aller Geschäfteüber nicht vertretbare Waaren Die in dieser Beziehung zurdritten Lesung gestellten Erinnerungen, welche wesentlich die früherabgclchutcn Anträge wieder aufnahmen, sind uicht zur Berathunggezogen worden 2»).
Vielmehr ist das System der Handelsgeschäfte wesentlich nurnach deren innerer Natur, bez. mit Rücksicht auf deren gewerbc-mäßigcn Betrieb, aufgestellt, und der gcwcrbcmäßige Betrieb dersel-ben macht zum Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s, ohne Rücksichtauf den Umfang des Betriebs. Demgemäß sind Kaufleute auch dieKrämer, Trödler, Höker, Haustrer u. dgl., (H.G.B. Art. 271. Z. I),die gewöhnlichen Schiffer und Fuhrleute (Art. 272. Z. 3), Wirthealler Art, sowohl die Speise-, Kaffee- und Schcnkwirthc, wie dieGastwirthe, da ein WirthschaftSbetricb nicht leicht ohne Anschaffungvon Speisen und Getränken zur Verabreichung an die Gäste «Art.271.Z. 1) bestehen kann2^); die Apotheker^); sämmtliche Handwerker,
bezweckte insbesondere, den KaufmanuSbegrifs allgemein von den beim Be-trieb des Großhandels üblichen Bctriebsformen abhängig zn machen. Prot.S. 1273. 1274. — Das Monit. 7 v. Kurhesfen znr dritten Lesnng, nachwelchem nur Großhandelsgeschäfte nach Handelsrecht zu beunhcilen wären,ward ausgeschieden. Vgl. „Darstellung" S. 2. 71. Ebenso das Monit.253 v. Baden, welches den Prot. S. 1427 ff. abgelehnten Antrag wiederaufnahm. „Darstellung" S. 71. 73.
21) Vgl. oben §, 43. Not. 2 §. 44. Not. 7.
22) Prot. S. 541—543, S47. 548.
23) Prot. S. 1270—1275. 1285—1288.
24) Monit. 7. 252 lKurhessen), 253 (Baden). 263 (Hamburg ). 264 (Großh.Hessen ). Vgl. die „Darstellung" des Referenten S. 2. 71. 73. 74. 77. 78.
24a) V des Bayer. J.M. v. 15. Febr. 1862. (Centralorgan I. S. 244). V. desA.G. zu Leipzig v. 31. Mai 1862. (Zeitschr. f. HandelSr. VI. S. 556).Urtheil des HanoclsappcllationsgerichtS für Bayern vom 5. Februar und13. April 1863. (Sammlung I. S. 109. 189). Noack in Busch's ArchivII. S. 24 — 26. Prcuß. E.G Art- 61. Hessen-Tarmst. Art. 4. Hessen -Homb. Art. 4. Vgl. auch Nouguioi- I. x. 369 l7. u. A. Die Wirthe s. g.kötels Aarriis nach Deutschem Handelsrecht nur, sofern sie auch zur Be-köstigung ihrer Gäste sich erbieten. Vgl. Rufs. H.G.B. Art. 2. Z. 5.