Cap.I.Grundbcgrifsc.Z.46.HandeIszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Haudwcrk.Zg1
des Personentransports zu Lande oder auf Binnengewässern 2°);
I. Pr. Entw. §, 6. a. E.: „Zu den Kanfleuten sind nichr zu rechnenHandwerker, insofern sie keinen offenen Laden zum Verkauf von Waarenhalten" II. Pr. Eutw. Art. 2. Z. 2. „wer gewerbsmäßig iu einemüber den Betrieb des Handwerks hinausgehenden Umfangdie Bearbeitung — unternimmt." Motive S. 7. Der Antrag ansStreichung dieser Beschränkung ward mit 14 gegen 1 Stimme abgelehnt,Prot. S. 413. 530. 631, — demgemäß I. Nürnb. Entw. Art. 2 S. 2.ebenso in zweiter Lesuug mit 12 gegen 2 Stimmen, Prot. S. 1264.1292.
II. Entw. Art. 255. Z. 1. Vgl. §. 52.
26) D.H. G.B. Art. 272. Z. 3. „ — die Geschäfte der für den Transportvon Personen bestimmten Anstalten" — im Gegensatz zu Art. 271.Z. 4.: „Die Uebernahme der Beförderung von — Reisenden zur See."Vgl. Z. 54. Das R H.G.V. Art. 1. Z 6. vgl. Motive S. 18. 19, schloßdie gewöhnlichen Fuhrleute u. dgl. von den Kaufleuten aus; ebenso derI. Pr. Entw. §. 5. a. E. Der II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 5. wolltedurch deu Ausdruck „Transport von Personen" wohl, wie das N.H.G.B,einen umfassenderen Betrieb bezeichnen. In erster Lesung ward wiederumder gewöhnliche Fuhrmann ausgeschlossen: Prot. S. 533—535, I. Entw.Art. 2. Z. 6. In zweiter Lesuug ward die jetzige Fassung angenommen,durch deu eiu Gewerbebetrieb „vou größerem Umfange, von mehr kauf-männischer Betriebsart" bezeichnet weiden soll. Beabsichtigt ist insbeson-dere die Ausschließung der gewöhnlichen Lvhukulscher; ob aber auch dieOmuibuö- und Droschkcu-Unlernehmnngen (dafür z. B. schlechthin Makv-wer u. Meyer zu Art. 272. Not. 12., v. Stubenrauch, Handb. desOesterr. Handelsr. S.360, die größeren: Auerbach, HandelSges. S. 25;auch Lohnkutscher, welche Wagen für Hochzeiten, Leichenzüge u. dgl. stel-len: Brir, Kommentar S. 276; Omnibuslinien: V. des Bayr. J.M.v. 15. Febr. 1862) erhellt nicht mit Sicherheit, da von einer Seite dieangenommene Bestimmung für dergleichen Unternehmungen geeignet, vonanderen deren Ausschließung für nothwendig erachtet ward. Die Abgren-zung nach der Periodicilät „in periodisch wieoerkehreudcu Fahrleu" erschienungeeignet. Prot. S. 1264. 1293. 1294. II. Entw. Art. 255. Z. 3. EinUrtheil des Berliner Kammcrgerichts v. II. Juli 1862 nimmt an: EinFuhrhcrr, welcher mit 5 Droschken uud 2 Dottorwagen das Fuhrgcschäftbetreibt, ist Kaufmann im Siuue des H.G.B.'s. (Zeilschr. VI. S. 555).Die Bemerkung Busch's (Archiv I. E. 135) gegen dieses Urtheil übersieht,daß auch der P ers v nenlransport im Großen ein Handelsgewerbe ist,uud daß Art. 10. H.G.B, nur darum sich auf Neunuug des Fracht-juhrmanns beschränkt, weil der P erso ne ntransporr im Kleinen über-