Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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38? Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte.

e) die Geschäfte der Druckereien 2'); cl) die Weiterveräußerungcn derHandwerker in Ausübung ihres Handwerksbetriebes, somit insbeson-dere die Geschäfte derselben mit den Consumenten übrigens ohneUnterschied, ob die veräußerten Waaren fremde oder von ihnen ge-arbeitete sind 26).

2) Demgemäß gehören gar nicht zu den Kaufleutenim Sinne des H-G.B.'s: Gewisse Klassen von Handwerkern(unten Not. 43 sf.); d) die Drucker von nur handwerksmäßigemBetrieb; 0) Fuhr-, Fährleute, Schiffer u. dgl. nur für den Pcrso-nentranöport, sofern ihr Unternehmen nicht den Charakter einer An-stalt trägt.

3) Gewisse Personenklassen sind, ungeachtet sie sürdenHandelsverkehr,und überhaupt im Sinne deSH.G.B.'s als Kaufleutegelten'-»"), von den wichtigsten Instituten des kaufmän-nischen Standesrechts ausgeschlossen. Alle übrigen Ncchts-

haupl kein Handelögewerbe ist. Nichtiger hebt Noack (Bnsch's Archiv II,S. 2628) hervor, daß eineAnstalt^ im Sinne des H.G,V, 'ö nur vor-liege, sofern die Thätigkeit des Unternehmers sich wesentlich nur der Lei-tung des Betriebs zuwende, ohne daß derselbe sich an der Ausführung desTransports selbst bclheiligt. Wenn derselbe dagegen weiter verlaugt, daßdas Transportmittel nicht unter der Verfügung des einzelnen Trauspor-landcn stehen dürfe, somit alle TranSportuntcrnchmuiigcn ausschließt,welche nicht au eine für alle Fälle bestimmte Transportstrecke gebundensind, so nimmt er damit wesentlich die in der Nürnberger Confereuz abge-lehnte Abgrenzung nach der Pcriodicität der Fahrten wieder auf. Undaus welchem Grunde sollle ein Fuhrherr, welcher 50 Droschken hält, we-niger Kaufmann sein, als ein solcher, welcher 5 Omnibus uuterhält?

27) D.H.G.B. Art. 272, Z, 5,- Die Geschäfte der Druckereien, sofernnicht ihr Betrieb nnr ein handwerksmäßiger ist," Diese Ca-tegoric von Handelsgeschäften mit ihrer Beschränkung ist erst in zweiterLesung hinzugekommen. Prot. S. 1295. 1296, II. Entw. Art. 2Sö.Z. ö. Vgl. §. 56 g, E.

28) D.H.G.B. Art. 27 3. S. 3. Ueber die Geschichte und Tragweite diesesEatM (Prot. S. 1288. 1299. 1424.) unten Not. 42 und §. 47. Not. 35,H. 57. Makowcr und Meyer zu Art, 273, Not. 22. v. Stubenrauch,Handb. des Oesterr. Haudelör. S. 347. 348.

28s) Art. 10. S. 3:auch noch für andere Klassen von Kaufleu-ten."