Cap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelözweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg3
sätze des H.G.B.'s, welche den Kaufmannsstand voraussetzen, findensomit nichtsdestoweniger auf dieselben Anwendung. H.G.B.Art. 10^).
Die denselben versagten Institute sind: Die Handels-b ücher^), die Firmen und Procuren^) — beide vorzugsweise
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23) Bereits in der 100. Sitzung der zweiten Lesung wurde der Antrag gestellt,den Landesgesetzen die Ercmtion gewisser Klassen von Kaufleuren von denRegeln nur des ersten Buches zu gestatten — jedoch die Discussion überdenselben vertagt. Prot. S. 8SS. 886. In der 1S1. Sitzung brachte derReferent einen im Wesentlichen mit dem jetzigen Art. 10 H.G.V. überein-stimmenden Antrag ein, um so die theils durch das H.E.B, festzustellendetheils durch die Landesgesetze nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zuregelnde Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung der Groß- undKleihandclögcwerbe enger zu begrenzen. Prot. S. 1263. (Art. 8 u,.) 1265— vgl. oben §. 43. Not. 2. a. E. Dieser Antrag, in seinen Hauptpunk-ten angenommen, Prot. S. 1261 ff. 127S sf., liegt dem jetzigen Systemzu Grunde.
30) Sie sind nicht zur Führung von Handelsbüchern, zur Aufbewahrung derempfangenen Handelöbriefe, zur Führung eines Copirbuchs, zur Anfer-tigung von Inventar und Bilanz zur Aufbewahrung der geführten Bü-cher, der Inventare, Bilanzen, der empfangenen Handelsbricfe verbunden.(H.G.B. Art. 28 — 33). Haben sie gleichwohl Handelsbücher geführt,so ist deren Beweiskraft nicht nach den Regeln des H.G.B. Art. 34. 35.zu beurtheilen, und die Editionspflicht regelt sich nicht nach Art. 37 eoä.Vielmehr entscheiden über Beweiskraft und Editionspflicht die allgemeinprocessualischeu Grundsätze von dem Beweise durch Privaturkunden undderen Edition. Soweit indessen nach Particulargesetz oder Ortsgebrauchhinsichtlich der HandelSbüchcr solcher Personenklassen seste Regelnbestanden, z. B. Frankfurter Reformation I. 31. §. 12. 13. Hamb. Stat.I. 30. 8- und Gerichtsgebrauch (vgl. sHänsel^. Ueber den Beweis durchHandelsbücher im Civilproceß. S. 65. 66), sind diese im Zweifel (anderswo das gesammte Recht von den Handelsbüchern ausdrücklich beseitigtist, z. B. Sachsen-Weimar-Eisenach E-G. 8- 10., Schwarzb.-SonderSh.E.G. §. 13., Anhalt-Dessan-Cöthen Z, 11., Sachsen-Allenburg §. II) durchdie Einführung des H.G B.'s nicht beseitigt, da in dieser durch daS H.G.B,nicht geordneten Beziehung die Landesgcsetze und OrtSgebräuche fortbe-stehen. S. auch Thöl S. 87. Anerbach, Handelsges. S. 41 ff., derindessen in diesem Punkte mit Unrecht eine entgegengesetzte Ansichtv. Hahn's behauptet. Was letzterer S. 32 von den „Landesgesetzen"im Sinne des Art. 10 bemerkt, bezieht sich nur auf die vorbehaltene Er-