Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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384 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

dem Bedürfniß des auswärtigen, oder doch den Localverkehr über-

klärnng oder Modifikation des H.G.B.'s nicht auf die Ergänzung dessel-ben. Nur das Oesterr, E.G- § 20. enthält die ansdrückliche Bestim-mung, daß den ordnungsmäßig geführten HandlungSbüchern der geringe-ren Handeltreibenden nur eiuc l^/i jährige Beweiskraft selbst gegen Kauf-leute zustehe. Hinsichtlich der Beweiskraft der Bücher von Kaufleutengegen solche Personen, sind dieselben atö Nichttaufleute im Sinnedes H.G.B. Art. 34. S. 1. 3. zu erachten, da sämmtliche Regeln desH.G.B.'s von den Handelsbüchern (Art. 10. Die Bestimmungen, welchedieses Gesetzbuch über die Handelsbücher enthält) auf sie keineAnwendung finden, Prot. S. 1265 wenngleich in der gelegent-lichen Aeußerung Prot. S. 1277 nur von den Vorschriften einer beweiS-führenden Buchführung die Rede ist. Sosern jedoch nach Particulargesetzoder Ortögebrauch diese Personen zu den Kaufleuten gehörten, uud dievarticulären Vorschriften über die Beweiskraft der HandetSbücher gegenKaufleute nicht allgemein bei Einführung des H.G.B.'s aufgehoben sind,bleiben dieselben gegen diese Pcrsonenklasscn auch in Zukunft bestehen.Die entgegengesetzte Ansicht v. Hahn's I. S. 104, daß den fraglichenLandcsgesetzcn in dieser Beziehung durch das H.G.B, schlechthin derogirtsei, ist unhaltbar, da diese Personenklassen nur in Belress der dnrch dasH.G.B, aufgestellten Regeln über die Handclsbücher als Nichltanfleute gel-ten, nicht aber hinsichtlich der den Landesgesetzen ausdrücklich (H.G.B.Art. 34. S. 3i überlassenen Beweiskraft gegen Nichttaufleute im Sinnedieser Bestimmungen des H.G.B's, welche ebeu uach den Landcög e setzensowohl Kaufleute wie Nichlkanfleuie sein können. Vgl.8.44 Not,1. Wo hinsicht-lich der Beweiskraft gegen Raufleute und gegen Nichlkanfleuie kein Unterschiedgilt, z. B. in Frankfurt, in Lübeck (E.G. Art. 10^, hat diese Frage keine Be-deutung. So auch wohl in Oesterreich : E-G. §. 1!>, vgl. H er z o g, S. 4,6.46, v. St üben rauch, Handbuch S. 0l>, Dagegen Brir S, 55.31) Das H.G-B. erkennt für diese Klassen eine Firma als besonderen Handels-namen nicht an, es gelten für sie somit die sämmtlichen Rechlsjätze desH.G.B.'S von der Firma nicht. Hinsichtlich der Landesgesetze gilt dasNot. 30 von den Handelsbüchern bemerkte, doch ist zu berücksichtigen,daß nach bisherigem Gesetz und Brauch dergleichen geringere Handeltrei-bende nicht leicht eine, vom bürgerlichen Rainen abweichende, Firma führ-ten, und daß, wo dies der Fall, doch bei der Einführung des H.G.B.'Sschwerlich irgendwo beabsicht worden ist, das ältere Firmenrecht nur fürdiese Personenklassen bestehen zu lassen. Nnr wo dies nachweislich beab-sichtigt wäre, gilt der Satz Thöls §. 14 Not. o. §. ISb. Not. a,, daßin Betreff dieser Personenklassen das bisherige Firmenrecht, insbesondere