Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.I.Grundbcgrifse.§.46.Haudelszweigc.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg5

schreitenden Handels entsprechend, die Handelsgesellschaftenim technischen Sinne des H.G.B.'s, d. h. die im zweitenBuche desselben aufgeführten Arten nicht auch die stille Gesell-schaft und die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften ^). Für

die gemeinrechtliche unbeschränkte Firmcnfreiheit, fortbestehe. Im Zweifeldagegen gelren für dieselben nur die allgemeinen Grundsätze über Namenö-führung. v. Hahn S. 26. Anerbach, S. 41.

32) Die Procura ist ein ganz nenes Institut des HG.B.'s, es gibt über siekeine älteren Rechtsnormen. Bestellt ein den ansgcnommenen Personenklas-sen angehöriger Hausmann einen Bevollmächtigten in einer der Formen,vermöge welcher derselbe nach H.H.B. Art. 41. S. 2. als Procnrist erschei-nen würde, so ist ein solcher Bevollmächtigter gleichwohl nicht Procnrist,sondern nur ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne des H.G.B.'s, imZweifel jedoch für das ganze Handelsgcwerbe. Eine Anmeldung desselbenzum Handelsregister ist weder erforderlich noch statthaft. Wird ein Drit-ter, der mit solchen, vermeintlichen Procnristen conlrahirt, getäuscht, sei eSin Folge der gesetzlichen (H.G-B. Art. 47. S. I. 2.) oder in Folge dervertragsmäßigen bei dem wirklichen Procnristen unstatthaften (H.G.B.Art. 43) Beschränkung seiner Vollmacht, so kann er sich an den Principalnur insofern hallen, alö dieser ihn erweislich über den Umsang der Voll-macht hat irreführen wollen. Der Prot. S> 1278 aufgestellte Satz, daßin unserem Falle die Wirknng der Procura schlechthin gegen gutgläubigeDritte zu vertreten sei, ist uur im Falle eines erweislichen clolus desPrincipals znlrcsfcnd. Der kleinere Handeltreibende, für den das Jnstitntder Procura nicht gilt, braucht auch nicht mit der technisch-rechtlichen Be-deutung derselben bekannt zn sein. v. Hahn S. 26. Der Satz Thbl'sS. 204.ein gewvllter, aber ungültiger Procnrist ist nicht als ein Hand-lungsbevollmächtigter zu behandeln, er ist ohne alle Vollmacht", ist nurrichtig, salls mit dem AusdruckProcnrist, Procnra u. dgl." ein Procu-rist im Sinne des H.G B.'ö gemeint war, nicht, salls, wie häufig und beikleineren Gcwerbtrcibendcn im Zweifel als gewollt anzunehmen, überhauptnur ein Bevollmächtigter in Handelssachen hat bezeichnet werden sollen.Das ergeben die allgemeinen Auslcguugörcgcln: I. 2S. 1). '!v Iv^. (1, 3).I. 06. 67, I). cko -l. (50, 17). I. lv, I). exlrib. (10, 4).

33) Die ursprünglich vorgeschlagene Fassung lautet:Zum Betriebe des Ge-werbes derjenigen Handelsleute, auf welche die bezeichneten Bestimmungenkeine Anwendung finden, können Handelsgesellschaften nicht errichtet wer-den." Prot. S. 1263.In Folge einer uichl abweislichcn Consequenz."S. 1265. Dieselbe ward, vorbehaltlich der Redaction, unter Streichungder Wortederjenigen Handelsleute" mit 12 gegen 1 Stimme angenom-

Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 25