386 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Firmen, Procuren und die Rechtsverhältnisse der Handelögesellschaf-
men. Die Streichung war beantragt, weil, insoweit Handelsgesell-schaften im Sinne des H, G.B.'s in Frage ständen, der Satz selbst-verständlich sei, im Uebrigen aber es als reine Thatfrage erscheine, obeine Geschäftsverbindung als Handelsgesellschaft betrachtet werden könne.Desgleichen ward der Antrag mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, es soll-ten „auf Geschäfte solcher Personen, welche, wenn sie unter gleichen Ver-hältnissen ihr Geschäft allein betreiben, nicht als Kaufleute betrachtet wer-den könnten, auch die Bestimmung des H,G.B.'s über die Handelsgesell-schaften keine Anwendung finden." Prot. S, 1282. Der II. Entw.Art. 9. S.3. hat bereits die jetzige Fassung „Vereinigungen zum Be-triebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichnetenBestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht alsHandelsgesellschaften." Offenbar hat durch diese Fassung die beider früheren Fassung nahe liegende Annahme ausgeschlossen werden sollen,daß dergleichen Vereinigungen gar nicht gültig errichtet werden könnten.Auf die Gesellschaften des dritten Buchs bezicht sich die Beschränkung nicht. —Bestritten ist, ob auf anderweitige Associationen solcher Personenklassendas bisher, vor dem H.G.B., bestandene Handelsrecht (so Thöl Z, 14sNot. o. H. 37 d. Not. s. §. 44. Not. ».), oder nur das bürgerlicheRecht (v. Hahn S. 26. 27, Au erb ach S. 41) zur Anwendung komme.An sich nun ist, auch abgesehen von denjenigen Einführungsgcsetzen, welche,wie das Preußische Art. 60, oas ganze bisherige Handelsrecht, oder, wiedas Bayr, Art. 4., Bad. Art. 49., daS bisherige cooificirte Handelsrechtauch soweit es über andere als die dnrch das H.G.B, geregelten Verhält-nisse Bestimmungen enthält, beseitigen, kaum anzunehmen, daß die Absichtdes Gesetzgebers auf Beibehaltung dcS bisherigen Handelsrechts für dieSocietäten dieser kleineren Gewerbetreibenden, selbst wenn diese bisher demHandelsrecht unterstanden, gegangen sei, da diese handelsrechtlichen Regelndoch jedenfalls vorzugsweise den Großbetrieb im Auge hallen, und eineBeibehaltung derselben nur für den Kleinbetrieb schwerlich angemessenwäre. Ferner ist zu erwägen, daß offene und Kommanditgesellschaften auchnach altem Recht eine Firma führen, daher Gesellschaften dieser Art fürdergleichen geringere Handclögewerbe überall da versagt sind, wo den Be-theiligten nicht, nach Not. 31, die Fähigkeit zur Führung einer Firmaauch gegenwärtig zukommt. Actiengescllschaftcn für dergleichen Gewerbekönnen sich freilich nach wie vor bilden (was z. V. Wein Hagen, DasNeue Preuß. Handclsr. S. 62 verneint), nur nicht nach den Regeln deSH.G.B.'s, sondern nach gemeinem bez. parliculärem Recht über Aclien-vereinc, welche ja keineswegs ausschließlich für gewerbmäßigen Handelsbc-