Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.I.Grundbegriffe.8-46.Handelözweigc.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg'7

ten im technischen Sinne des H.G.B.'s besteht daö Handelsre-gister. Es sind somit diese Pcrsoncnklasscn die vom Handels-register ausgeschlossenen Kaufleute^): Die Kaufleuteminderen Rechts (wie minderer Pflicht) im Gegensatz zu denVollkaufleuten. Die Vollkaufleute stehen im Handelsregister,oder sollen wenigstens in demselben stehen die Kaufleute minde-ren Rechts dürfen in demselben nicht stehen. Ist das Handelsre-gister vollständig und richtig, so läßt sich aus ihm ersehen, welcheKaufleute der ersteren Klasse angehören. Die Einführungsgesetzehaben weitere privatrcchtliche und proccssualische Institute hinzuge-fügt, welche nur für die Vollkauflcute Geltung haben 25).

trieb gebildet werden dürfen. (Meine Kritik des Prcnsz. Eniw,'ö I. S. 54.57. Renaud, Da« Recht der Aktiengesellschaften S. 163 sf,). Hatsich ferner zum Betriebe eines der ausgenommenen Handelsgewerbe eineoffene Gesellschaft gebildet, so unterliegen deren Theilnchmcr aus allenihren HaudelSgcschäflen nach Art. 280 H.G.B, im Zweifel der Solidar-haflnng. Hinsichtlich der inneren Socielätsverhältnifse leidet die Anwen-dung der Vorschriften des H.G.B.'S keinen Zweifel, sosern die Belheiligteneine Handelsgesellschaft nach den Regeln des H,G-B.'ö haben schließenwollen. Es sind ferner die Rechtsverhältnisse ans solcher Societät zwi-schen den Bctheiligren als Handelssachen im Sinne des Art. 1.9. H.G.B.'s und der EinführungSgcsetze (vgl. §. 44. .Not. 3. ü.) zu er-achten, wie ausdrücklich die Einführuugsgcsetzc von Preußen Art. 2. Z. 2.(die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Bereinigung zumHandelsbetriebe Art. 10. H.G.B."), Bayern Art. 63, Z,.S. Anhalt-BcrnburzArt, 2. Z, 2,, Hessen-Darmsladt Art. 37. Z, 1., Hessen-Homburg Art. 34.Z. 1., Oesterreich §. 39. Z. 3. (fehlt dagegen in der K. Sächs. Anöfüh-rungöverordn. §. 6) hervorheben. Daraus ergibt sich wiederum die Be-seitigung deS bisherigen Handelsrechts für die einschlägigen Rechtsver-hältnisse: H.GB. Art. 1. Prenß. E.G. Art. 60. Z. 3. Vgl. auch Lutz,Allg. D.H.G.B. mit dem bahr. E.G. l. S. 179. 180.

34) Thöl S.83. Ocsterr. E.G. Vgl. Jnstruct. des Preuß. Jnstizministeriiv. 12. Dez. 1861. Th. I. Einl. II. Hessen -Darmstädt. V.v. 9. Dec. 1362.§. 4. Bad. Vollzugsvcrvrdn. v. 3. Okt. 1362. §. 3, und unten Not. 49.

35) Dahin gehören:

a) Die vorgeschriebene Eintragung der Eheverträge bez. der Modificatio-nen des gesetzlichen ehelichen Gülerrechts in das Handelsregister. Pr. E.G.Art. 20. (Vcryandl. S. 286, jedoch nur sür das Gebiet des PreußischenRechts; für das Gebiet des Rhein . Rechts ist hinsichtlich der erforderlichen

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