Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
388
Einzelbild herunterladen
 
  

383

Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Die hierhin gehörigen Personenklassen sind nach demH.G.B.: die Höker, Trödler, Hausirer und dergleichenHandelsleute von geringem Gewerbebetriebe, d. h. die dreiausdrücklich genannten Personcnklassen ohne Rücksicht auf den Um-fang ihres Gewerbebetriebs, andere hingegen nur dann, wenn ihr Ge-werbebetrieb eine sachliche Aehnlichkeit mit den Gewerben der drei ge-nannten Personenklasscn darbietet und zugleich ein geringfügiger ist ^«);

Veröffentlichung des ehelichen Güterrechts für die Handeltreibenden desArt. 10 keine Ausnahme gemacht: Art. 40 43). Coburg. E.G. Art. L.Sachsen-Meiningen E.G. K. k. Bad. E.G. Art. 1017.

d) Die Regeln über Falliment und Bankcrutt: Bad. E.G. Art. 9.

e) Die Handelsgerichtsbarkeit, soweit Streitigkeiten auS subjectiven Han-delsgeschäften in Frage stehen, und im Concnrse: Oesterr. E.G. K. 38. 42.

ä) Die landesgesetzliche Beitrittspflicht znr kaufmännischen Corporationihres Ortes ist gegen sie ausgeschlossen- Braunschw. E.G. §. 2.36) Unter Hökern versteht man insgemein nur diejenigen Personen, welcheLebensmittel auf dem Markte, auf der Straße, unter Thorwegen, in Stän-den u. dgl., uicht aber solche Personen, welche diese Gegenstände imoffenen Laden oder Keller (gemeine Viclnalienhändler), oder welche andereGegenstände, z. B. Bundholz, Cigarren u. dgl. in der gleichen Weise feil-hallen. Von den Trödlern werden meist die Antiquare geschieden. Zuden Hausirern werden meist nicht solche Personen gezählt, welche ihrkleines Waarenlager an verschiedenen Orten, z. B. auf Jahrmärkten, Festenu. dgl. auszustellen pflegen (dergleichen geringere Gewerbireibende, welcheauf offenem Markte, an Thoren und Straßenecken, oder von Ort zu Ortund von Haus zu Haus umherziehend ihre Waare feilbieten, oder alteGerälhe und Kleider im Einzelnen einzukaufen und einzutauschen pflegen",wie es in dem Not. 20 erwähnten Antrag Prot. S. 1256 ff. 12öS heißt);noch auch die hausircnden Lumpensammler, Aschenkäufer, Knochensammleru. dgl., welche das Gesammelte in größerer Quantität verkaufen; die Vieh-händler, welche umherziehend Vieh aufkaufen u.dgl.m. Diese Pcrsonenklas-sen sind im H.G.B, mit den Wortender gl ei chen Handelsleute" gemeint,und im Falle des geringen Gewerbebetriebs den drei besonders genanntenKlassen gleichgestellt, v. Hah n S.27.28. CeniralvrganI. S.270. Nach der geradeentgegengesetzten Ansicht Thöl's S. 87 hat das Gesetzbuch alle Kaufleutevon geringem Gewerbebetriebe gemeint, aber auch nur solche, daherauch Höker, Trödler, Hausirer nur, sofern diese bei ihnen gewöhnlich zu-treffende Voraussetzung wirtlich zutrifft. Nun ist allerdings über denSinn deö Satzesund dergleichen Handelöteute von geringem Eewerbebc-