Cap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszwcige.Groß-u.Klciuhandel,Fabriku.Handwerk.Zg9 die Wirthe^); die gewöhnlichen Fuhrleute; die gewöhn-
trieb" alsbald nach seiner Annahme in der Nürnberger Confcrenz selbst Streitenstanden, Prot. S.1280.1281, indessen ergibt sich die Nichtigkeit der hier ver-tretenen Ansicht sowohl aus dem Wortlaut (der ganze Art.10 spricht von „Klas-sen") des Gesetzes, welcher im Zweifel den Ausschlag geben muß — I. 1.§.20,O. cic: exc-r». act. (14,1> — wie aus dessen Entstehungsgeschichte. Schon dererste Preußische Entwurf, welcher gewisse Arten der Kleinhändler gar nicht zuden Kanflenten gezählt wissen wollte (Not. 20), schloß nur bestimmte Per-svnenklassen aus, nämlich, soweit dieselben hier in Betracht kommen, nurdie gewöhnlichen Viklnalicnhändlcr, die Hausirer und Trödler. Nur diedrei Klassen: Höker, Trödler, Hausirer waren in dem Antrage des Referen-ten genannt, welcher dem Art. 10 H.G.B, zu Grunde liegt, Prot. S. 1263.Der Antrag, diesen Klassen uoch weitere, außer den übrigen in Art. 10genannten (Fnhrlente, Schiffer, Handwerker :c.), ausdrücklich hinzuzufügen,ward ebenso abgelehnt, wie der Antrag, ohne jede Aufzählung allgemeinjeden Gcwcrbsbetricb von geringfügigem Umsang nach richterlichem Er-messen auszuschließen — mit 1V gcgeu 1 Stimme, theils wegen zu großerUnbestimmtheit, theils, weil nicht die factische Geringfügigkeit des Ge-werbes, z> B. wegen Mangel an Kundschaft, sondern die Natur des Ge-werbes, welches in der Regel nur in geringer Ausdehnung betrieben werde,maßgebend sei. Dagegen ward mit 6 gegen k> Stimmen beschlossen, hin-ter „Hausirer " hinzuzufügen „und Personeu, die einen derartigen ge-ringen Gcwcrbsbetricb habeu," Der Antragsteller hielt dafür, der Um-stand „daß in der Regel das richterliche Ermessen einzutreten habe, genügenicht, um die Weglassung eines jeden Anhaltspunktes für dasselbe zu recht-fertigen." Prot. S. 1261. 1262. Im Sinne des Confercnzbeschlusses sollalso jedenfalls die Nennung der drei Pcrsonenktassen dem richterlichen Ermes-sen einen AnhallSpunkt gewähren, nnd daß, welcher Ansicht auch der An-tragsteller gewesen sein mag, dieser AnhallSpunkt gerade in der sachlichenAehnlichkcil mit dem Gewerbebetrieb der drei genannten Klassen zu findensei, hat die Confcrenz durch die Worte „derartigen" oder, wie es in derFassung der Nedaclionscommisfion und im H.G.B, heißt, „dergleichen"klar zu crkeunen gegeben. Dies wird bestätigt durch die spätere ausdrück-liche Ablehnung des Antrags, und zwar mit 12 gegen 1 Stimme, auch„die Kleinkrämer" unter den AuSuahmen anfzuzähleu. Prot. S. 12LI.Dadurch wird auch klar die vermittelnde Ansicht Noack's (Busch'S ArchivII. S. 21—24) widerlegt, daß mit „dergleichen Handelsleute" alle Kauf-leute im Sinne des Art. 271. Z. 1. Art. 4, also alle diejenigen bezeich-net werden sollten, deren Gewerbe in der Anschaffung von Sachen zurWiederveräußerung besieht, sofern nur ihr Gewerbebetrieb eiu gering-