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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
lichen Schiffer^); die Personen, deren Gewerbe nichtüber den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht.
siigiger sei, .denn dahin wurden sicherlich die Kleinkrämer gehören. Daßder Gesetzgeber in Art. 10 eine ganz genaue Technik im Anschluß an dieAufzählung der Handelsgeschäfte Art. 271. 272 befolgt habe, ist schon umdeswillen nicht anzunehmen, weil auf die Höker, Trödler, Hausircr, welcheunter Art. 27l. Z. 1. gehören, die Wirthe folgen, welche gleichfalls unterArt. 271. Z. 1. zu subsumiren sind, sodann die Fuhrleute und Schiffer,welche unter Art. 272. Z. 3. , endlich die Handwerker, welche wiederumunter Art. 271. Z. 1 gehören. — Richtig ist die Entscheidung des Appellhofszu Cöln v. 18. Juni 18L2 (Ccntralorgan II. S. 207), daß der Vichhan-dcl im Umherziehen nur dann unter Art. 10 falle, sofern derselbe als ge-ringer Gewerbebetrieb erscheine, unrichtig aber, daß diese Beschränkung auchden eigentlichen Hausirhandct treffe. Der Viehhandcl im Umherziehen istregelmäßig nicht eigentlicher Hausirhandel. —37) Der Antrag des Reserenten nannte die Wirthe nicht. Ursprünglich wardbeschlossen, nur die Schcnkwirthe zn nennen, später mit 7 gegen 6 Stim-men allgemein die Wirthe Prot. S. 1261. 1262. 1231. Die in dritterLesung beantragte Streichung, bez. Substituirung des Worte« „Schenkwirthe"ward abgelehnt. Prot. S. 460V. Gute Gründe für die Eremtion allerWirthe, auch der großen Hotelbesitzer, Noack a. a. O. S. 25. 26.36) Ueber die früheren Entwürfe vgl. oben Not. 20 Unter „gewöhnlichen Fuhrleu-ten" werden diejenigen verstanden, welche mit eigenen oder gemietheten Trans-portmitteln auf eigenen Namen den Gütertransport zn Lande nach Art derLandfuhrleute besorgen — im Gegensatz zu den Eiscnbahnanstalten, Posten,Gütcrbestättern und Inhabern ähnlicher Unternehmungen. „GewöhnlicherSchijser" ist namentlich in der Regel der Flußschiffe! und Küstenfahrer.Wer daher das Frachtgeschäft in sehr umfassendem Maße, mit einem gro-ßen oder mehreren größeren Schiffen, mit zahlreichen Wagen nnd Pferdenbetreibt und sich ausschließlich ober vorzugsweise der Gcsammtlcitung desUnternehmen« widmet, ist nicht „gewöhnlicher" Schiffer, Fuhrmann. Vgl.Noacka. a. O. S. 29- 33. Prot. S. 1273. S. unten§. 54. Doch wird hier - imGegensay zu dem Sprachgebrauch des Scercchts Art. 473 ff. Prot. S. 6117— unter Schiffer, wie unter Fuhrmann, derjenige verstanden, welcher dasGewerbe in eigenem Namen betreibt, gleichviel ob selbst, oder durch An-dere, nicht der vom Schiffseigner angestellte Schifsösührcr. Prot. S. 1276.1276. 536. Ebenso 1. 1 §. 2. v. nautas (4, 9). Vgl. Zeitschr. f. Han-delör. III. S. 60. Ungenau Makower und Meyer zu Art. 10. Not.43.Der Antrag Monit. 19 «Bayern ) zur dritten Lesnng, sür „gewöhnlich" zusetzen: .Fuhrleute (Schifser) von geringem Gewcrböbetrieb" kam nicht zur