Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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CaP.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z91

Die Grenze zwischen größerem und geringerem Gewerbebetrieb,insbesondere zwischen Fabrik und Handwerk, ist so wenig für den Bereichdes Art. 10, wie für die sonstigen Beziehungen, in welchen er nach demH.G.B, von Bedeutung ist (S. 380882, s. 1. 2.), gesetzlich festgestellt,sondern dem richterlichen Ermessen soweit die Particularrechte(Not.48.49.) dasselbe uichtbeschränken die Abgrenzung überlassen^).

Berathung Der Referent (Darstellung S. 3) bemerkt dazu, man habenur solche Personen ausschließen wollen, welche nur gewöhnliche Schifferoder Fuhrleute seien, nicht auch solche, welche etwa neben dem Schifser-oder Fnhrmannsgcwcrbc ein anderes Handelsgewerbe betreiben. Diefür dengewöhnlichen Fuhrmann" durch Art. 376. 885. des II. Nürnb.Entw.'s begründeten Modifikationen der gesetzlichen Verpflichtungen desFrachtführers sind in dritter Lesnng beseitigt worden.39) Schon das R. H. G. B. zählt zu deu Kaufleuten alle Handwerker, welcheangeschaffte Stosse bearbeiten, und schließt aus alle Handwerker, welchenur gelieferte Stoffe bearbeiten. In Betreff der ersteren wird MotiveS. 7. 6 bemerkt, daß dieselben einerseits als Kaufleute, andererseits alsArbeiter erscheinen, und es um so unbedenklicher sei, sie ganz den Kauf-leuten gleichzustellen, da sie auch auö dem Umsätze des Materials Gewinnziehen wollen, indem sie nicht blos ihre Arbeit sich bezahlen lassen, son-dern überdies das Material theurer berechnen als sie es angeschafft haben;daß eine Unterscheidung nach dem Umsang des Gewerbebetriebes um soweniger gemacht werden könne, als bei denselbendie Ausdehnung desGeschäfts, wie namentlich die Zahl der Gesellen, nach oen Zsitumständenoft in der Art wechselt, daß man denselben Gewerbsmann zu verschiedenenZeiten einen Handwerker und einen Fabrikanien nennen würde" Vgl.auch Prot. S. 530. In Betreff der letzteren heißt es Motive S. 13. 14:Zwischen den beiden Erlremcn: große Kattundruckereieu, Färbereien, Blei-chereien, Webereien u. dgl., welche unzweifelhaft als Haudelsgewerbe zubetrachten seien, und den Bleichern, Färbern, Webern, welche ganz alleinohne alles Hülsspersonal arbeiten, und unzweifelhaft den Kaufleuten nichtbeizurcchnen seien, lasse sich keine gesetzliche Grenze feststellen. Das WortManufakturgcschäft" ergebe keinen anwendbaren, das WortFabrikge-schäft" einen schwankenden Sinn, würde auch viele Handwerker ausschlie-ßen, deren, wenngleich bedeutendes, Gewerbe uicht als Fabrikgeschäft be-zeichnet zu werden Pflege. Die erforderliche Ausdehnung des Geschäftsdurch die Zahl der Gesellen, oder durch die Größe der Gewerbesteuer zubestimmen, erscheine als Zerhauung, nicht Lösung des Knotens. Ebensoungeeignet erscheine, auf die Art der Buchhaltung, oder darauf Gewicht zulegen, ob der Gewerbsherr selber mit Hand anlege, oder sich nur beauf-