Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte,

Es sind für dicscs die vorstehend (Not. 3 ff.) entwickelten Unter-scheidungsmerkmale bedeutend. Selbstverständlich ist dabei nicht so-wohl die Ertragsfähigkeit oder die Größe des Umsatzes, als dieGröße und Art der Anlage zu beachten ^"). Durch die eigene Er-

sichtigeud und dirigircnd verhalte; oder die Kaufmannsqualität vonder Eintragung des GcwerbSmanncS in eine KaufmannSmalrikcl auf dessenErklärung und Bitte abhängig zn machen weil dadurch es iu die Will-kühr der großen Gcwcrbtrcibcnden, welche vom Pnblicum als Kanflcutebetrachtet würden, gestellt wäre, dieses Vertrauen des Publicums zu täu-schen. Vielmehr müsse in jedem Falle dem richterlichen Ermessen die Be-stimmung der Grenzen überlassen bleiben, weil jede Regel an den Nüan-cen, welche das Leben selbst erzengt, scheitern würde.Das Princip derUnterscheidung ist, ob der Gewcrbsherr wesentlich seine eigenen Producteliefert, oder ob er, wenngleich er selbst Mitarbeiter, wesentlich mir zwischenden Producenten (Arbeitern) uud Consumentcn vermittelt." Vgl. dagegen§. 41. Not, II. Ebenso heißt es in den Motiven zum II. Prcuß.Entw. S. 6. 7.Wer im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraftverwendet, kann nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden es läßt sichein bestimmterer Gesichtspunkt nicht aufstellen, denn die sonst noch in Vor-schlag gebrachten Arten der Grcnzbcstimmung (folgen die in den Mo-tiven des R.H.G.B.'S genannten) sind theils nicht minder unbestimmt,theils machen sie die Entscheidung der Frage von äußerlichen und willkühr-lichen Umständen abhängig." In der ersten Nürnberger Lcsnng ward aufden AntragHandwerksbetrieb liegt vor, insoweit die Handarbeit den vor-herrschenden Factor der Werthcrzcngung bildet" nicht weiter eingegangen.Prot. S. 519. Ebenso wenig auf den Not. 20. erwähnten Antrag. Prot.S. S28. 529. Auch ward der zu Art. 272. Z. I. H.G.B, gestellte An-trag, stattin einem über den Betrieb des Handwerks hinausgehendenUmfange" zu setzenfabrikmäßig," abgelehnt, weil bei manchen Großbe-trieben, z. B. Färbereien, Bleichereien, der AusdruckFabrik" nicht gebräuch-lich sei. Prot. S. 53l>. Zur Grcnzbcstimmung kann der Sprachge-brauch dienen, welcher, im Falle des Widerstreites mit etwaigen particnlar-gcschlichcn, z, B. gewcrbcpolizcilichcu Bestimmungen, gemäß H.G.B. Art. 11,den Vorzug hat. v. Hahn S.30. U.deö O T. zu Berlin v. I I. Jauuar 59.(Strieth. Archiv Bd. 32. S. 129 sf.): Ein Tuchfabrikant, welcher sein Ge-werbe nur auf 8 Stühlen treibt, ist nicht Fabrikbesitzer.

39a) Vgl. Not. 36. Anch Noack a. a. O., welcher Anhaltspunkte für das rich-terliche Ermessen nach den Sächsischen Handels- und Jndustrievcrhältnissenaufstellt.