Eap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszweige.Grotz-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z9Z
klärung des Bethciligten ist die selbständige Prüfung im Zweifels-falle nicht ausgeschlossen, nur ist zu berücksichtigen^), daß die voroder bei dem Beginne, mitunter sogar im Laufe des Gewerbebetriebsabgegebene Erklärung den zunächst, z. B. für die Eintragung in dasHandelsregister, maßgebenden Willen des Bethciligten kundthut,das Gewerbe in größerem oder geringerem Umfange zu betreiben.
Die Art. 10 genannten Personenklassen gehören indessen nurinsofern unter die Regel desselben, als sie ausschließlich eines odermehrere der in demselben bezeichneten Gewerbe betreiben. Betreibensie außerdem ein anderes nicht ausgcnommenes Handelsgewerbe,gleichviel in welchem Umfange, so gelten sie um dieses willen, daherschlechthin als Vollkanfleute. Der Kaufmannsstand und ebensoder Vollkaufmannsstand ist untheilbar Niemand kann zu-
39t>) Es wird daher die Anmeldung der Firma znm Handelsregister in der Re-gel nicht wegen geringen Gewerbebetriebes zurückzuweisen sein. GabS, 17. S. auch Dietzel, Archiv f. Wechselr. VII. S.260. und die Ein-führungsgcsctze und Einführungsverordnnngcn Not. 49. Württ. Entw.Art. 17. Motive S. 27. 33. 36.40) Vgl. die Not. 86 angeführte Bemerkung des Referenten in der „Tarstel-lnng" S. 3, insbesondere „dem Sinne der bisherigen Beschlüsse der Con-ferenz entspricht es nicht, hier diejenigen Fuhrleute uud Schiffer auszu-nehmen, welche als solche uur einen geringen Gewerbebetrieb haben."Ausdrücklich anerkannt Sachsen-Eoburg. E.G. Art. 3. S. 2. „Das Han-delsgericht ist nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willen in das Han-delsregister einzutragen, es wäre denn, daß sie gleichzeitig nochandere Gewerbe treiben, deren Betrieb die Verpflichtung zurEintragung in das Handelsregister begründet." Ebenso die Ein-führnngsgesetze von Sachsen - Meiningm §. 3. S. 2. Schwarzburg-Son-derShauscn §. 4. S. 3. Sachsen-Wcimar-Eisenach Z. 3. S. 3. Neuß j. L.§. 3. S. 3. Anhalt-Tessau-Cöthen Z. 4. S. 3. Nnr die Wirthe werdengenannt: E.G. v. Reuh ä. L. Art. 3. S. 3. „Betreibt ein Wirth nebenseiner Wirthschaft ein anderes Gewerbe, so hat ans die dadurch begründeteBcfugniß und Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister seineEigenschaft als Wirlh keinen Einflnsz." Als solches anderes Gewerbe er-scheint beim Wirth „der gewöhnliche Handel mit den betreffenden Gciranken."Ocstcrr. Gcwcrbcordn.Z.M.v. Hahn S. 29.Not. I. No acka.a.O.S.25. Au-erb a ch S. 43. will, was unzulässig ist, in solchem Falle die Angelegenheitendes ausgcnommencn und nicht auögenommcncn Gewerbes scheiden. Ebensoist der gewöhnliche Fuhrmann, welcher zugleich das Spediliousgewerbc betreibt,