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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

gleich Vollkausmann und Kaufmann minderen Rechtssein. So erstreckt sich die von einem Vollkaufmann ertheilte Pro-cura auf alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, welcheder Betrieb irgend eines HandelSgewerbcö (H.G.B. Art. 42)also auch eines der im H.G.B, ausgenommenen mit sich dringt.Der Vollkaufmann kann also um des geringeren Handelsgewerbeswillen nicht als Kaufmann minderen Rechts gelten, sonst stände ihmgegen das Gesetz die Bcfugniß zu, einen Procuristen für dieses zuhaben. Der Vollkaufmann ist nach Art. 28 H.G.B, zur Aufzeich-nung aller seiner Handelsgeschäfte verpflichtet: ein Sortiments-und Vcrlagsbuchhändler somit auch für das etwa außerdem geführteAntiquariatsgeschäft.

Auch kann es nicht darauf ankommen, ob das nicht ausgenom-men«! Gewerbe gleichsam als ein unselbständiger Theil des ausge-nommencn betrieben wird, oder ob es nur das Ncbengcwerbe, dasausgenommene hingegen das Hauptgcwerbe bildet^"), sofern das er-stere überall ein Gewerbe ist. Indessen erleidet dieser Grundsatzeine wichtige Ausnahme für den Handwerker. Nach demselbenmüßte ein jeder Handwerker, welcher außerhalb seines Handwerks-betriebs der in der Bc- oder Verarbeitung gelieferter oder ange-schaffter Stoffe und in der Veräußerung der letzteren besteht nichtausgcnommcne Handelsgeschäfte gcwerbemäßig betreibt, schlechthin alsVollkaufmann gelten. Daher gemäß Art. 271. Z. 1. Art. 4 jederHandwerker, welcher angekaufte Waaren seines Handwerks, oder an-dere in näherer Beziehung zu seinem Gewerbe stehende angekaufteWaaren neben den sclbsterzeugten feilhält. Z. B. ein Buchbinder,welcher auch Papier, Diute, Federn und mancherlei Lcdcrwaarcn;ein Büchsenmacher, welcher auch Schrot und Pulver; ein Drechsler,welcher auch gekaufte Spiclwaarcn, Dosen, Pfeifen, Stöcke, Schirmeu. dgl. fcilhält. Und da nach, den gegenwärtigen wirthschaftlichen

Vollkausmann. Das richtige Princip dcrUntheilbarkeit des KaufmannSstandeS,und damit auch der Untheilbarkeit des Standes als Vollkausmann erkennenan: V. deö K. Sächs. I. M. v. 24./3, 1862 (Zcitschr. f. Handclr. VI.S. 541), insbes. V. des K. Sächs. I. M. v. 16./8. 62. (so6. S. SSS.556); Avpcllhof zu Cöln v. 26. Mai 1859 (eoä. S. 653), v. 10. Juli1856 MM. Archiv 52. 1, 67).

40a) S. §. 43. Not. 17. 13.