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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Cap.l.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Grotz-u,Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Zg5

Verhältnissen, die meisten nach dem H.G.B, überhaupt als Kaufleutegeltenden, d. h. nicht lediglich gelieferte Stoffe bearbeitende Hand-werker zugleich einen folchenHandel" zu betreiben Pflegen, sogarinnerhalb der Zunftverfassung nicht selten dazu befugt sind 4'), sowürde fast ein jeder solcher Handwerker im Sinne des H.G.B.'s zu-gleich als Vollkaufmann gelten, und es würde für jeden einzelnenFall die schwierige Untersuchung erforderlich sein, ob ein reinerHandwerksbetrieb oder zugleich gewerbsmäßige Anschaffung fremderWaaren zur Veräußerung in Natur vorliegt. Beides aber wider-strebt nicht allein der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, welcher dieseUntersuchung für den regelmäßigen Fall abschneiden^) und auf den

41) Da« Urtheil dcS Hannövcrschen Justizkanzlei v. 11. Tez. 1767 bei Stru-ben, Rechtl. Bedenken III. Nr. 138. verweist auf den Gebrauch, verneintaber im Zweifel. S. Eichhorn, D. Privatr. §. 683. Mittermaier8. S20. Not, S. 6. Malsz, Gutachten Nr. 6. Entscheidungen Münche-ner Gerichte bei Posset S. 389. Dagegen Herold im RechtSlcrikon V.S. 438. O.A.G. zu Rostock 19. Juli 1349 (Seuffert VIII. Nr. 83).Vgl. Preuß. V. v. 9. Febr 1849. §. 33. 34. Hannöv. Gew. O. vom1. Aug. 1647. §. 224. Selbstverständlich unter der Herrschaft der Gc-werbcfreiheit. Ocfterr. Gew.O. Z. 44.Die Berechtigung zur Erzeugungeines Artikels schließt anch das Recht zum Handel mit den gleichen frem-den Erzengnisscn in sich." Bad. Gewerbeges. Art. 2.Die Berechtigungzum Gewerbebetrieb enthält die Befngniß, verschiedenartige Geschäfte, ins-besondere Handwerk, Fabrikation und Handel, gleichzeitig zu betrei-ben." Württemb. Gew.O. Art. 10. K. Sachs. Gewerbeges. §. S0.Sachsen-Weimar-Eisenach 'sche Gew.O. §. 43. Sachsen-Cobnrg. Gew.O.Art. 6. Bayr. Vollzugsinstruct. v. 21. April 1362. §. 61.

42) Der Antrag, die Weiterveräußerungen der Handwerker auszuschließenin-soweit diese Weiterveräußeruug über den Betrieb des Handwerks hinaus-geht," wurde ursprünglich mit 11 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil diedurch solchen Znsatz bedingte Unterscheidung unüberwindliche Schwierigkei-ten darbiete. Man würde sich erkundigen müssen, ob der Schuhmacherdie von ihm verkauftcu Schuhe selbst gefertigt, oder anderswoher zumVerkaufe bezogen habe. Prot. S. 1299. In einer späteren Sitzung wurdedieser Antrag in der Fassungsoweit der Gewerbebetrieb über denUmfang des Handwerks hinausgeht," ev.soweit der»Gcwerbcbetrieb nichtein blos handwerksmäßiger ist" wieder aufgenommen und mit 9 gegen 7Stimmen zum Beschlusse erhoben. Daraus H. G. B. Art. 273. S. 3.(vgl. oben Not. 28). Für denselben ward namentlich angeführt, daß kei-