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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Handwerker um seines meist geringen „Handels" willen nicht diefür ihn ungeeigneten Institute der Firma, Procura, Buchführunghat anwenden, vielmehr insoweit die althergebrachte und innerlichbegründete Unterscheidung zwischen Kaufmann und Handwerker auf-recht erhalten wollen — sondern auch dem Wortlaut des Gesetzes.Denn Art. 10 schließt keineswegs die Handwerker in ihrem Handwerks-betrieb von den Vollkauflcuten aus, sondern „diejenigen Personen,deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerks-betriebs hinausgeht", mag das Gewerbe auch anderweitige,nicht zum eigentlichen Handwerksbetrieb gehörige Handelsgeschäfteumfassen, sofern dasselbe nur den regelmäßigen Umfang des Ge-werbes eines Handwerkers nicht überschreitet.Demgemäß ist zu unterscheiden^):
neSwegs die Prot. S. 1299 angedeutete Unterscheidung gemacht zu werdenbrauche, weil durch den Antrag alle Weiterverkäufe eines HandwerkersVon den Handelsgeschäften ausgeschlossen würden, ohne Unterschied obdie verkaufte Sache schou fertig angekauft oder erst bearbei-tet worden sei" Prot. S. 1424. Selbstverständlich gilt dies nichtvon solchen Veräußerungen, welche aus einem neben dem Handwerk be-stehenden selbständigen Handelsgewerbe mit fremden Waaren entsprin-gen. Vgl. unten zu Not. -45-».43) Vgl. Rot. 24e und dort Citirte, v. Hahu S. 30. 31. Zu durchaus ab-weichenden Ergebnissen gelangt Voigtel in Busch's Archiv I. S. 452 ff.Indem derselbe von dem höchst unzureichenden <§ 40. Not. 15.) Gesichts-punkt ausgeht „daß die Spekulation ans Gewinn das Handelsgeschäft nndden Kaufmann kennzeichne," nnd neben diesem den keineswegs von derNürnberger Conferenz für die Entscheidung der Frage, welche Handwerkerdem Kaufmannöstailde zuzurechnen seien, als maßgebend anerkannten Grund-satz (vgl. Not. 39) ,,daß beim Gewerbebetrieb des gewöhnlichen Handwer-kers die Handarbeit den vorherrschenden Factor der Wertherzeugung bildet"an die Spitze stellt, will er den Handwerker, welcher das Material zu sei-nem Gewerbebetrieb selbst anschafft, gleichwohl nur dann als Kaufmanngelten lassen, wenn dieser dabei gewerbsmäßig aus Geldgewinn specnlirt,indem nur in solchem Falle die Arbeit nicht den vorherrschenden Factorder Wertheizeugung bilde, sondern die Spcculation ans Gewinn als hanpt-sächlicher oder »gleichstehender Factor neben der Handarbeit auftrete. Einegewerbemäßige Spekulation auf Geldgewinn solle aber nur vorliegen,falls der Handwerker durch den Umsatz des Materials, abgesehen vonseiner Arbeit, regelmäßig zu gewinnen suche. Dies sei bei Haudwerkeru,