Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.l.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Groß-n.Kleinhandcl,Fabriku.Handwcrk.Z9'7

1) Der Handwerker, dessen ausschließliches Gewerbe in derArbeit an fremden Stoffen (z. B, Schornsteinfeger, Anstreicher,Tüncher, Stubenmaler und Lakirer ^">, häusig Maurer), oder in derBearbeitung oder Verarbeitung gelieferter Stoffe besteht (z. B. Fär-ber, Bleicher, Glätter, Zeugdrucker häufig Weber, Tapezierer,Gerber, Schneider, Putzmacher , Müller) ist nicht Kaufmann. DieVerwendung selbstbeschaffter bloßer Zuthaten^), z. B. von Fut-

welche nur auf Bestellung arbeiten, bei Handwerkern in Dörfern oder klei-neren Städten, bei Handwerkern von geringem Einkommen regelmäßignicht der Fall. Alle diese seien daher überhaupt keine Kaufleute, derArt. 10 des H.G.B.'s habe also eigentlich keinen Gegenstand, höchstens fürsolche Handwerker, welche gewerbsmäßig nach Art der Kaufleute svcculiren,während doch der Umfang ihres Gewerbes ein geringer sei! DerGrundirrlhnm dieser, ebensowohl nach dem klaren Inhalt des Gesetzbuchs,wie nach dem Gange der Berathungen (vgt. insbesondere Not. 20. 39)unhaltbaren Aufsassimg liegt darin, daß ein, und nicht einmal das ein-zige, Motiv des Gesetzgebers zum Inhalt des Gesetzes erhoben wird.Der Gesetzgeber mag den Handwerker, welcher das Rohmaterial für seinArbeitöprodnct für eigene Rechnung anschafft, hauptsächlich ans dem Grundeden Kaufleuten beigezählt haben, weil solcher iu der Regel nicht alleinseine Arbeit bezahlt haben, sondern auch einen Tauschgewinn durch denUmsatz machen will, (vgl. Not. 39). Allein er hat ihn keineswegs nurunter dieser Voraussetzung, oder gar nur für den Fall denKaufleuten beigezählt, daß die Specnlation auf den Umsatzgcwinn denCharakter eines gewissermaßen selbständigen Großgewerbes habe.Metmehr ist diese Unlerscheidnng gerade für das Gebiet der Handelsge-schäfte wiedcrholenilich abgelehnt worocn, Auf dem Wege ähnlicherDeduelion gelangt Noack (Sächs. Gerichtözeunng Bd. VI. S. 277289)zu dem gleichen Resultat. Nur derjenige Handwerker, für welchen die Lei-tung des Geschäftsbetriebs bez. der Absatz der gefertigten Waaren den we-sentlichen Theil seiner oronuugSinaßigen Thätigkeit bitde, oder welchersremde Prodncte feil halte, also nur derjenige, dcsscu Gewerbebetriebüber den Umfang des Handwerks hinanSgehc sei Kanfmann! Danachgäbe es Handwerker, welche nicht Kaufleute, uud solche, welche Vollkauf-lente wären, dagegen, trotz Art. 10, unter den Handwerkern keine Kauf-leute minderen Rechts! Schwaukeuoer äußert sich Noack in Busch's Archivx II. S. 33 sf,, namentlich S. 44. S. auch Not. 20. 24e. 29, und§. 47. Not. ö9. 63.

43s) V. des A.G. zu Dresden v. 16. Sept. 1862. (Busch's Archiv I. S. S70).43b) Vgl. §. 47. Not. 66 ff.