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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
ter, Seide, Knöpfen beim Schneider , von Farbe beim Tüncher, Fär-ber u. dgl., ändert nichts, so wenig als die gelegentliche Bear-beitung angeschaffter Stoffe.
2) Der Handwerker, welcher gewerbsmäßig Stoffe anschafft,um dieselben nach vorgängigcr Be- oder Verarbeitung zu veräußern,oder zur Ausführung der übernommenen Bestellung den Rohstoffanschafft, ist um deswillen Kaufmann, aber nicht Vollkaufmann. Diesgilt von den meisten Handwerkern, auch solchen, die keinen „Hand-wcrkskram" oder „Werkhandel" unterhalten, wozu sie regelmäßig,auch nach der Zuuftverfassung, befugt sind sondern nur auf Be-stellung arbeiten. Die Anschaffungen derselben, sowohl zum Zweckeder Veräußerung nach vorgängiger Be- oder Verarbeitung, wie zumZwecke der unmittelbaren Benutzung oder dcö Verbrauchs bei demBetriebe ihres Gewerbes sind Handelsgeschäfte — nicht dagegen dieder Anschaffung entsprechende Weiterveräußerung.
3) Besteht der Handwerksbetrieb in der Bearbeitung geliefer-ter und angeschaffter Stoffe, so ist der Handwerker nicht Vollkauf-mann , überhaupt Kaufmann nur dann, wenn die Bearbeitung derangeschafften Stoffe den Charakter eines Gewerbes hat, jedochgleichviel ob eines Haupt- oder NebcngewcrbcS
4) Der Handwerker, welcher neben dem eigentlichen Handwerks-betrieb fremde Waaren gcwcrbemäßig fcilhält, ist stets Kaufmann.
a) Er ist Kaufmann minderen Rechts, wenn entweder«) sein Handel mit fremden Waaren in einer innerlichen oderauch nur herkömmlichen^), z. B. durch Zunftprivilcgien, begrün-
de) S. die Not. 41 Citirten. Auch Röpke in der Zeitschr. f. Braunschw.R. Bd. VIII. S. 33—39.44) Nach den Motiven zum R.H.G.B. S. 7 soll cs daraus ankommen, wel-ches von Beiden das Ucberwiegcnde ist. Allein es ist oben §. 43. Not. 17.13 gezeigt, daß sür den Begriff des Handelsgewcrbcs dessen Verhältnißzur Gcsammlbcschästigung, zum Gesammicinkommen, zum Gcsammlver-mögeu irrelevant ist. Ob das Gewerbe ein geringfügiges ist, hat keinenEinfluß. Urlheil des HandclSapvellationsgerichtö für Bayern v. 5. Febr.und 20. Juli 18L3. (Sammlung handelSgcr. Entsch. S. 109. 244). V. desAvpcllalionSgerichtö zu Dresden v. 17. März 1862. (Busch'S Archiv I.S. 96 ss.)
44a) So hält herkömmlich an vielen Orten der Buchbinder auch Bücher, der