Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

ductiv associationen, Vorschuß- und Creditvereine trei-ben nur theilwcise Handelsgeschäfte im Sinne des H.G.B.'ö,und unterliegen selbst in diesem Falle nur ausnahmsweise den Re-geln desselben von den Handelsgesellschaften, sollten dieselbenauch ihrer Organisation entsprechen^'-).

Die vorstehenden Regeln haben jedoch in dem Gebiete desH.G.B.'s nur snbsidiäre Geltung. Art. 10 behält den künf-tigen^) Landesgesctzen ausdrücklich vor, die auögcnommenen Perso-ncnklasscn sowohl genauer festzustellen, als erforderlichenfalls für dieihrem Staatsgebiet '') angehörigen Kaufleute zu erweitern oder ein-zuschränken

45d) Oben Not. 33. Ueber Consumvercine, Rohstoffvereine undProduclivassociationen s. unten Z. 47 Not. 30. S2. §. 64. Not. 4,über Vorschuß- und Credilvcreine §. 53. Not. 13, über Magazin-genossenschafren §. S4. Not. 4.

46) Nicht den bestehenden Gesetzen und Gebräuchen. Prot. S. 1273. 127g.

47) Die in dieser Beziehung in den Landesgesctzen aufgestellten Grundsätzesollen somit sür die Angehörigen des betreffenden StaatsgebiciS auch außer-halb desselben, dagegen für Angehörige anderer Staaten auch nicht im In-lands gelten. Prot. S. 1281. 1282. Danach würde z. B. ein in Preußen elabliner Kaufmann, der nach dem Oesterr. E.G., nicht aber iu Preuße»,zu den Kaufleuten geringeren Rechts gehörte, in Oesterreich Beweiskraftseiner Handclsbücher beanspruchen dürfen; umgekehrt dagegen ciu solcher inOesterreich etablirter Kaufmann vor Preußischen Gerichten keinen Anspruchauf Beweiskraft feiner Handelsbücher haben. Vgl. v. Hahn S. 32.

48) Ueber diesen Vorbehalt ursprünglich war die Modificatiou sogar desKaufmannöbegrifses den Landesgesctzen vorbehalten worden: §.43. Not. 2ward lebhaft gestritten, indem derselbe einerseits wegen der Verschiedenheitder örtlichen Verhältnisse für unentbehrlich und zugleich ohne Gefahr sürdie internationalen Interessen erachtet, von anderer Seite beides beslrittenwurde. Der ursprüngliche Antrag ging darans, den LandcSgesetzcn dieErweiterung der gedachten Klassen zu gestatten. Dagegen ward beantragt,den Landesgesetzen nur die Declaratiou vorzubehalten. Bei der Abstim-mung ward der Vorbehalt der Dectaratiou, dann auch die Erweiterungmit 8 gegcu S Stimmen beschlossen und zwar allgemein, nicht leoiglichhinsichtlich der Firmen uud Buchführung. Prot. S. 1276 1232. Zurdritten Lesung wurde (Monit. 17. 18) beantragt und beschlossen, den Lan-desgesetzen auch die Einschränkung der gedachten Klassen vorzubehalten.Prot. S. 4509.