Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelszweige.Eroß-u.KleinhandcI.Fabriku.Handwerk.401

Von diesem Vorbehalt haben zahlreiche EinführungögesctzeGebrauch gemacht.

4S) Die Befürchtung einer höchst gefährlichen Zersplitterung des deutschen Han-delsrechts liegt der zweiten Resolution des ersten Teutschen Handclstageszu Grunde: eS möge bei Einführung des H.G.B.'s durch die Regierungenund Stände der einzelnen Bundesslacitcn von dem Vorbehalt Art. 10.alin. 3. kein Gebrauch gemacht werden. Dagegen Auerbach , Archiv f.Wechselr. XI. S. 79. 80. Die seitherige Erfahrung hat diese Befürchtungals völlig gegründet erwiesen. Zwar die meisten Einführungsgesetzehaben es einfach bei den Klassen des H.G.B.'s, selbst ohne Declarationderselben, belassen. So weist die Jnstruction des Justizministers v. 12.Dec.1861 zum Prcuh. E.G. lediglich die Gerichte auf das Ges. v. 19. Juli1861 betr. einige Abänderungen hinsichtlich der Gcwerbsleuer, welches we-nigstens insoweit einen Anhalt gewähren könne, als die zur dritten Steuer-klasse (L) veranlagten Personen (Handelsgeschäfte der geringsten Art, mitEinschluß der nicht handwerksmäßigen Anfertigung von Waaren auf denKauf, wie die der Höker, Trödler, Victualieuhändler, Obst- und Gemüse-händler und diesen ähnliche Gewerbe sofern nicht ein Gewerbe der zu-letzt gedachten Art in einem für dasselbe ungewöhnlich erheblichen Umfangbetrieben wird) in der Regel von dem Handelsregister auszuschließen seinwerden. Ueber die Prcuß.Gewerbcstcuerklassen s. Richter inFauchcr'sBiertel-jahrsschr. s. Volkswirthsch. 1863. Bd. III. S. 33 sf. Mehrsache Verordnungendes K. Sächs.Justizministerii weisen die Gerichte an, auf die lvcalen Verhält-nisse, insbesondere ans den Stcuerbeirag, zusehen, auch gegen Handeltreibende,von denen cS zweifelhaft sei, ob sie zn den ansgenommencn Personenklassen ge-hören, keincnZwang zurAnmeldnng anznwenden<Zeitschr.Vl.S.557.) Gegen dieausschließliche Bcrücksichngung der Gewerbefteuersätzes.Noacka.a.O. S.36ff.Die K. Sächs. Ausführungsverordn. v. 30. Tec. 1861. §. 43 declarirtH.G.B. Art. 272. Z. S dahinDer Betrieb einer Druckerei (Buch-, Stein-,Kupfer-, Stahldruckerei u. dgl) ist im Zweifel als ein handwerksmäßigeranzusehen, wenn derselbe nnr mit Einer Presse ausgeführt wird."Weiter jedoch gehen die Einführungsgesetze der meisten ThüringischenStaaten. Dieselben bestimmen:

1> Im Zweifel, ob das Gewerbe einer Person über den Umfang desHandwerksbetriebs hinausgeht, soll diese Frage, bevor die Eintragung indas Handelsregister crsolgt, durch die zuständige Verwaltungsbehördeerörtert uud entschieden werden. Coburg Art. 2. Sachsen-Mciningcn§. 2. Sachsen-Weimar-Eisenach §. 2. Schwarzb. Sonderst). §. 2. 3. Reußj. L. §. 2. Reuß ä. L Art. 2. Auhalt-Dcssau-Cölhen z. 3. Sachsen-Allen-burg §. 2.

2) Höker, Trödler, Hausirer, Wirthe und Fuhrleute können die Ein-Gold schmidt, Handbuch deö Handelsrechts. 26