Zweites Buch. Der Handel und die Handels geschäfle.
tragung in das Handelsregister verlangen, wenn sie sich durch einZeugniß der Venvallungöbchörde darüber ausweisen, daß sie hinsichllichdes Umfangs und Betriebs ihrer Gewerbe den Kaufleuteu gleichstehen.Coburg Art. 3. Sachscu Meiuiugen K. 3. Sachsen-Weimar-Eisenach §. 3.Schwarzb. Sonderöh. 4. Reuß j. L. H, 3. Rcuß ä. L. Art. 3. Anhalt-Dessau-Cöthen ^ 4. Sachscn-AIteubnrg §. 3.
3> Im Zweifel, ob andere als die zu 1. 2. genannten Gewerbe hin-sichtlich der Betriebsart, der Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, sowiedes Umfangs, der allgemeinen Anschauung nach, den unzweifelhaften kauf-männischen Gewerben gleichzustellen seien, ist sür die Befuguiß uud Ver-pflichtung, die Firmen eintragen zu lassen, die Entscheidung der betreffen-den Verwaltungsbehörde maßgebend. Sachscu - Meiningcn §. 4.Sachsen-Wcimar-Eisennach K. 4. Schwarzb.-SonderSh. §. S. Reuß j. L,§.4. Reuß ä. L. Art. 4. Atthall-Dcssau-Cölhcn tz. S. Sachsen-Alicnburg 4.
4) Auf die Personen, in Betreff deren es zweifelhaft sein kann, ob ihreFirmen zur Eintragung in das Haudelsregistcr angemeldet werden könnenund müssen <><j. 1. 2. 3.), finden die Bestimmungen des H.G.B.'s überFirmen, Handclsbücher und Procnren nur dann Anwendung, wenn ihreFirmen in das Handelsregister wirklich eingetragen sind. Coburg Art. 4.Sachscn-Mciningen §. 5. Sachsen-Weimar-Eisenach K. 5. Schwarzb.-Son-derSh. I- 6. Renß j. L. §. 5. Renß ä. L. Art. 6. Anhalt-Dessau-Cötheu§. 6. Sachsen-Altenbnrg Z. 0. —
Das Oesterr. E.G. §. 7. läßt die Unterscheidungen des Art. 10 ganzfallen, indem es zu den Vollkaufleuteu alle Kanflente, mit Ausschluß derHausirer, rechnet, welche ein gewisses, örtlich verschiedenes ^mindestens O0 fl.bis herab zu mindestens 20 fl. Oesterr. Währnng) Quantum an directenStaatssteuern entrichten. Nach dem Ansschnßbericht deö Oesterr. Abgeord-netenhauses würden in diese Catcgoric alle Kaufleute fallen, bei welchenein gcwisfer Grad kaufmännischer Befähigung und Gewaudheit, eine ge-wisse Bedeutung der Unternehmung vorausgesetzt werden kann, und sürwelche die Institute der Firmen, Handelsbücher, Procura zc. ein Bedürf-niß sein können. Es sind somit auch Höker, Trödler, Wirthe, Hauowcr-ker zc., welche dieseu Steuerbetrag zahlen, Vollkaufleute, und umgekehrtjeder Kaufmann, welcher denselben nicht zahtt, Kaufmann geringerenRcchlö. Doch sollen, nach §. 9, nachträgliche Minderungen des Steuer-betrags auf die Rechtsstellung der in das Handelsregister eingetragenenKaufleute ohne Einfluß sein. S. dazu und zu S. 3l)7 ff. auch Frey inder Oesterr. GerichlSzeit. 1364. Nr. », Lasch soä. N--. 17.
Endlich das Lübeckische E.G. Art. 4 zählt zu den Vollkaufleuteu nurdie Mitglieder der ^Lübecker) Kanfmaunschaft, die Inhaber von Fabrik-, Bauk-und' Wechselgeschäften und von Versicherungögcschäften gegen Prämie. —