404 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
I. DaS Rechtsgeschäft ist seinem juristischen Character nach:Kauf- oder anderweitige Anschaffung^). Der Wortlaut, der
Z. s. I. Nürnb. Enlw. Art. 2 Z, 1. Art. 234. Z. I. 3. 7. Gleichlau-tend mit Art. 271. Z, 1 : II. Nürnb. Entw. Art. 2S4. Z. I.2) Die meisten Handelsgesetzbücher nennen nur den Kauf. Den weiteren Be-griff „Anschaffung" haben schon Mariens §. 8. Heisc §. 8. Bender§. 7. Maurenbrecher §. 626. Auch Fischer, Qestcrr. Handelsr. §. 1.sagt „Anschaffung" denkt jedoch nur an Kauf und Tausch; ebenso Thöl§.12, vgl. S. 75. 82. 84. Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32.S. 374. 375. will nur Kauf und Tausch zulassen. -Ze VVkI I. 1. p. 62,-Anschassung titulo oiieroso." Aus den Vorarbeiten ist Folgendes her-vorzuheben: Der Würltemb. Entw. Art. 3. Z. 6. will den Specnla-tionökauf nur wenn er von Mehreren «durch einen Specnlationsvercin)geschieht, als objectives Handelsgeschäft gelten lassen, doch allgemein Art. 3.Z, 7. jeden Verkehr auf Messen oder Jahrmärkten in den zu Markt ge-brachten (Gegenständen, mit Ausnahme der zum bloßen WochenmarktSbc-tricb geeigneten Speisewaarcn, welche anch Bad. Ldr. Anh. S. 1a. aus-schließt. Das R. H. G. B. nennt zwar unter den Handclög ew er b en Art. 1.Z. 1. neben dem Kauf auch die anderweitige Anschaffung, nuter den ob-jectiven Handelsgeschäften dagegen Art. 7. Z, I. nur den Kauf (und dieMiethe). Die Motive bemerken S. 7. 8. „Der Kauf, dessen allein dieHandelsgesetzbücher erwähnen, ist nicht der einzige Vertrag, dnrch welchendie Sache an den Kaufmann gelangt. Es kommt auch der Tausch sovor, und auch das Mandat wird hier bedeutend, z. B. für das Waaren-lager des Verkaufscommissivnärs. Wenn das Gewerbe in der Vermiethnngvon Sachen besteht!, so werden diefe znweilm dnrch Miethe angeschafft.Außerdem läuft auch wohl ein Darlchn der Waare unter, und andereVerträge, wie wenn ein Buchhändler einen? anderen, dem der Vorrathausgegangen, mit Exemplaren auöhilst; auch selbst unentgeltliche Verträge,wie wenn ein Lohnkutscher von einem Frennde dessen Equipage unentgelt-lich geliehen erhält, um in der Ausführung der bestellten Fuhren nicht ge-hindert zu fein. Es kann aber unmöglich auf die Art und Weise etwasankommen, um das Handelsgewerbe und damit den Kausmann zucharakterisiren." Dagegen heißt es zu Art. 7. Z. 1 in deu Motiven S. 27.„Es schien passend, dem Speculatiouskanf die Speculalionsmicihe gleich-zustellen —. Weiter zu gehen, ward bedenklich gefunden, daher ist hiernur des Kaufs uud der Miethe gedacht, während Art. 1 den allgemeinenAusdruck hat: wer anschasst." Ebenso I. Pr. Enrw. §. 5. Z. 1. §.22».Z. 1. Vgl. Bertiner Prot. S. 55. II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 1. (woneben „anschafft" hinzugefügt ist: „oder miethet") Art. 212. Z. 1. Die