Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.Il.DieeinzclnenGeschäfte.Z.47.ObjectiveGrimdgeschäste.H.G.B.Art.271,Z.I. 405

Zusammenhang des Gesetzes und die aus den Vorarbeiten ersichtlicheAbsicht des Gesetzgebers ergeben, daß alsAnschaffung" nicht giltein jedes Erwcrbsgeschäft^), sondern nur gilt ein unmittelbaroder doch mittelbar auf den Erwerb des Eigenthums bez.des Usucapionsbesitzes gerichtetes entgeltliches Rechts-

Motive zu An. 2. Z. 1. stellen S. S dem Kauf gleich den Tauschoderandere Verträge", dagegen zn Art. 212. Z. I. werden andere Verträge,z. V. der Tausch, ausgeschlossen S. 103. Bei der Nürubergcr Berathungwar von dem Abgeordneten für Bremen beantragt, den Kauf und die cm-derwcitige Anschafsnng zu den objectiven Handelsgeschäften zu zählen, alleinzunächst selbst die Aufnahme des Speculatiouskanfs unter diese wegender schwierigen Erkennbarkeit der Specnlationsabsicht (vgl. Not. 441abgelehnt, endlich nur der Speculalionskauf als objectives Handelsgeschäftanerkannt, während uutcr den Handclögewcrben neben dem Kauf die an-derweitige Anschafsnng, nicht aber die Miethe, zugelassen wurde. Prot.S. 412. 512514. 523. 524. 530. 531. So l. Nürnb. Entw. Art. 2.Z. 1., Art. 234. Z. I. In zweiter Lesung hingegen unterblieb die Auf-zählung der Handelsgewerbe bei dem Kanfmannsbegriff, es wurden dieobjectiven Grnnehandclsgcschäfte vorangestellt, eine Aufzählung der hierbereits genannten bei den snbjcctiven ward unterlassen, uud zu den objec-tiven ward nicht allein der Kanf gezählt, sondern auchdie anderweitigeAnschafsnng" aus den bisher nur subjcciivcn Handelsgeschäften herübcrge-nommen. Eine Erörterung hat, nach den Protokollen, über diese, nichtunbeachtet gebliebene Erweiterung nicht stattgefunden. Prot. S. 1263. 1288.1289. II. Nürub. EuNv. Art. 254, Z. 1. Eine Feststelluug deSBegriffs deranderweitigen Anschaffung" hat hier somit nicht stattgefun-den, und es ist klar, daß die Erläuterungen in den Motiven des R.H.G.B.'s,welche sich auf das Handelsgewerbe des Kaufmanns bezogen, nichtmehr schlechthin sür das objective Handelsgeschäft desD.H.G.B.'spassen.Zu weit v, Stubenrauch, Handbuch des Ocsterr, Handclsr. S. 351.andere Verträge, durch welche die Ucbcrtraguug des Eigcnthnms vermit-telt wird." Brir, Commcntar S. 271 verlangt richtig entgeltliche Rechts-geschäfte, aber zu enge solche, durch welche das Angeschaffte Eigenthumdcö Anschaffenden wird. Zu cuge auch Dietrich in Busch'S Archiv II.S. 15 F.

3)Anschaffen" ist, gleich dem entsprechenden paiaro, ^-Zparars, (vgl Grimm,Deutsches Wörterbuch Ii. v.), ein engerer Begriff alserwerben" (u,clciui.rer<z>, indem es eine auf den Erwerb gerichtete Thätigkeit begreift, z. B.1. 12. §. 2. v. izui et -» (Mb. manruii. (40, 9). I. 39. v. cks peoul.(15, 1).